Zur Direktauskunft verpflichtete Behörden
Es gibt Behörden (des Bundes, der Kantone und der Gemeinden) sowie Dritte, welche für die Veranlagung der dBSt direkt Auskunft zu erteilen haben:
- Steuerbehörden
- Verwaltungsbehörden
- Gerichtsbehörden
Amtshilfebehörden
Bei der Amtshilfe ist zu differenzieren in
- Amtshilfe unter Steuerbehörden
- Vgl. DBG 111 bzw. StHG 38 Abs. 1, StHG 39 Abs. 2 und StHG 71 Abs. 2
- Amtshilfe anderer Behörden
- Vgl. DBG 112 bzw. StHG 39 Abs. 3 StHG
Auskunftspflicht unabhängig Geheimhaltungspflicht
Die Amtshilfebehörden haben der Veranlagungsbehörde auf deren Verlangen – ungeachtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht – kostenlos Auskunft zu geben:
- aus den amtlichen Registern
- aus sonstigen Akten, die für die Veranlagung eines Steuerpflichtigen von Bedeutung sein können
Brief-, Post- und Telefongeheimnis
Der Schutz des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs (BV 13) bleibt indessen gewährleistet.
Weitere auskunftspflichtige Personen
Die Auskunftspflicht kann weitere Personen treffen, wie:
- Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und Genossenschaften
- Pflicht, der Veranlagungsbehörde für jede Steuerperiode eine Bescheinigung über die den Verwaltungsratsmitgliedern und anderen Organen ausgerichteten Leistungen
- Vgl. DBG 129 Abs. 1 lit. a und StHG 45 lit. a
- Kollektiv- und Kommanditgesellschaften
- Auskunft über
- die Anteile ihrer Gesellschafter
- das Einkommen und die Beteiligung am Vermögen der Gesellschaft, seitens der Kommanditäre
- die sonstigen Ansprüche gegenüber der Gesellschaft
- Gewährung von Einblick in die Gesellschaftsbücher
- Erstellung von Auszügen aus den Geschäftsbüchern
- Vgl. DBG 129 Abs. 1 lit. c und StHG 45 lit. c
- Auskunft über
- Ehegatte
- Direkte Auskunftspflicht über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, wenn der Ehegatte steuerbare Einkommenselemente besitzt, welche gemäss Gesetz zu denjenigen des anderen Ehegatten hinzuzurechnen sind
- Relevanz, wenn einer der Ehegatten über die Steuerfaktoren des anderen nicht vollständig unterrichtet ist, infolge
- Gütertrennung
- Geschäftsführung eines Unternehmens durch den anderen Ehegatten
- Relevanz, wenn einer der Ehegatten über die Steuerfaktoren des anderen nicht vollständig unterrichtet ist, infolge
- Vgl. DBG 9 Abs. 1 und StHG 3 Abs. 3
- Direkte Auskunftspflicht über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, wenn der Ehegatte steuerbare Einkommenselemente besitzt, welche gemäss Gesetz zu denjenigen des anderen Ehegatten hinzuzurechnen sind
- Erben
- Inventar- und Auskunftspflicht
- Pflicht der Erben, beim Tod eines Steuerpflichtigen ein Inventar zu erstellen
- Pflicht der Erben, über alle Verhältnisse, die für die Feststellung der Steuerfaktoren des Erblassers von Bedeutung sind, wahrheitsgetreu Auskunft zu geben und alle Bücher, Urkunden, Aufzeichnungen und Ausweise, die über den Vermögensstand des Erblassers Aufschluss verschaffen können, vorzulegen
- Vgl. DBG 157 Abs. 1
- Zutritts- und Öffnungsrecht
- Öffnung der Räumlichkeiten und Behältnisse des Erblassers
- in seiner Wohnung
- in seinen Geschäftsräumen
- bei Dritten,
- sofern sie
- mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft gelebt
- Vermögensgegenstände des Erblassers verwahrt oder verwaltet haben,
- auch Einsicht in ihre Räume und Behältnisse zu gewähren
- sofern sie
- sofern und soweit dies die Inventarisationsbehörde verlangt
- Vgl. DBG 157 Abs. 2
- Öffnung der Räumlichkeiten und Behältnisse des Erblassers
- Auskunftspflicht Dritter
- Dritte (Notare, Vermögensverwalter, Banken) haben auf Verlangen jedem Erben zuhanden der Inventarisationsbehörde schriftlich Auskunft zu geben über
- Vermögenswerte des Erblassers verwaltet oder verwahrt haben
- Ansprüche des Erblassers,
- auch über solche, zu denen im Laufe des dem Todestage vorausgegangenen Jahres Verfügungen getroffen worden sind
- geldwerte Rechte oder Ansprüche, die sie in dieser Zeit an den Erblasser gerichtet haben
- Vgl. DBG 158 Abs. 1
- Dritte (Notare, Vermögensverwalter, Banken) haben auf Verlangen jedem Erben zuhanden der Inventarisationsbehörde schriftlich Auskunft zu geben über
- Meldung an Inventarisationsbehörde?
- Sollte der direkten Auskunftserteilung an die Erben wichtige Gründe entgegenstehen, kann der Dritte seiner Auskunftspflicht durch unmittelbare Meldung an die Inventarisationsbehörde Genüge tun
- Vgl. DBG 158 Abs. 2
- Sollte der direkten Auskunftserteilung an die Erben wichtige Gründe entgegenstehen, kann der Dritte seiner Auskunftspflicht durch unmittelbare Meldung an die Inventarisationsbehörde Genüge tun
- Kantonale Bestimmungen
- Die kantonalen Steuerbestimmungen sind – wenn auch in einzelnen Kantonen restriktiver – mit gleichem Ziel ähnlich formuliert
- Praxis
- In der Praxis können die kraft Amtshilfe oder Auskunft der weiteren Dritten für die Veranlagung der Direkten Bundessteuer (dBSt) gewonnenen Erkenntnisse auch für die Veranlagung der kantonalen Steuer verwendet werden.
- Inventar- und Auskunftspflicht
Hinweise
Gegenüber den Deklarationsbehörden sind v.a. nachgenannte öffentlichen Verwaltungen zur Auskunftserteilung verpflichtet:
- Steuerbehörden der Kantone und Gemeinden
- Grundbuchämter
- Handelsregisterämter
- Fremdenpolizeibehörden
- Ein- und Ausfuhrbewilligungsbehörden
- SBB
- Alkoholverwaltung
- alle eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Verwaltungen
Literatur
- MÄUSLI-ALLENSPACH PETER / OERTLI MATHIAS, Das Schweizerische Steuerrecht – Ein Grundriss mit Beispielen, 8. aktualisierte und überarbeitete Auflage, Muri b. Bern 2015, S. 302