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Steuerverfahrensrecht

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Begutachtung / Augenschein

Rechtsgebiet:
Steuerverfahrensrecht
Stichworte:
Steuerverfahrensrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Sowohl nach Bundesrecht (DBG 123 Abs. 2) als auch nach kantonalem Recht sind die Steuerbehörden befugt,

  • zu untersuchen
  • begutachten zu lassen
  • die erforderlichen Augenscheine vorzunehmen

die

  • Geschäftsbücher
  • Einkommens- und Vermögensverhältnisse

einer

  • steuerpflichtigen Person oder
  • Kollektivgesellschaft (KLG) oder
  • Kommanditgesellschaft (KMG)

zur

  • Feststellung von Tatsachen, die für die Veranlagung erheblich sind.

Für die Begutachtung und die Augenscheinnahme gilt folgendes:

  • Auskunftsgewährung
    • Vorlage der erforderlichen Akten
    • Einsicht in die wirtschaftlichen Verhältnisse
  • Verschwiegenheit
    • Die Sachverständigen sind bei der Mandatsausführung zur Verschwiegenheit hinsichtlich aller Tatsachen verpflichtet, die ihnen bei der Ausübung ihres Amtes zur Kenntnis gelangen (DBG 110 und StHG 39 Abs. 1)
  • Kostenfreiheit des Veranlagungsverfahrens
    • Grundsatz
      • Das Steuerveranlagungsverfahren ist grundsätzlich kostenfrei
      • Dies folgt aus dem Umkehrschluss von DBG 123 Abs. 2 und für das Einspracheverfahren DBG 135 Abs. 3
    • Ausnahme
      • Dem Steuer- oder Auskunftspflichtigen können die Kosten der Bücheruntersuchung überbunden werden, wenn er diese durch eine schuldhafte Verfahrenspflichtverletzung notwendig machte (vgl. DBG 123 Abs. 2).

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