Die Steuerbehörde setzt die Steuerfaktoren (steuerbares Einkommen und Vermögen bzw. Kapital und Gewinn) fest, und zwar
- nach Einreichung der vorschriftsmässig ausgefüllten und mit den erforderlichen Beilagen versehenen Steuererklärung oder
- nach fruchtlosem Ablauf der hierfür angesetzten Fristen.
Dabei gilt es zu beachten:
- Notwendige Erhebungen / Offizialmaxime
- Gestatten Steuererklärung und Beilagen der Veranlagungsbehörde nicht, die steuerbaren Faktoren zu bestimmen, so hat sie die notwendigen Erhebungen vorzunehmen, zB mittels
- Einvernahme
- Einforderung von Beweismitteln
- Bücheruntersuchungen
- Augenscheinen
- usw.
- Gestatten Steuererklärung und Beilagen der Veranlagungsbehörde nicht, die steuerbaren Faktoren zu bestimmen, so hat sie die notwendigen Erhebungen vorzunehmen, zB mittels
- Richtigstellung
- Enthält die Steuererklärung offensichtlich irrtümliche Angaben, so müssen diese von Amtes wegen richtiggestellt werden
- Bestimmung Steuerbetrag
- Sind schliesslich die steuerbaren Faktoren bekannt, so wird aufgrund des Steuertarifs der Steuerbetrag bestimmt
- Untersuchungsverfahren / Untersuchungsgrundsatz
- Die Steuerbehörden verifizieren im Rahmen eines sog. „Untersuchungsverfahrens“ die in der Steuererklärung mitgeteilten Daten und die miteingereichten Unterlagen
- Schriftliche Eröffnung des Untersuchungsergebnisses durch Verfügung
- Das Untersuchungsergebnis wird dem Steuerpflichtigen mittels einer Verfügung schriftlich mitgeteilt
- Ermessensveranlagung bei ungenügendem Abklärungsergebnis
- Führen auch solche Erhebungen zu keinem oder einem für die Veranlagung ungenügenden Ergebnis, so ist eine Ermessensveranlagung vorzunehmen.
Literatur
- MEIER SIRGIT, Fallstricke im Steuerverfahren, in: ZBJV 158 (2022), S. 543 ff.