Gegen den Einspracheentscheid kann der Steuerpflichtige Beschwerde an das kantonale Steuerrekursgericht (früher Kantonale Steuerrekurskommission) erheben:
- Definition
- Beschwerde = Rechtsmittel, welches den Interessen des Steuerpflichtigen an einer Veranlagung nach seinen Wünschen zum Durchbruch verhelfen soll
- Grundlagen
- DBG 140
- Rechtsnatur
- Steuerrekursgericht = Spezialgericht
- Steuerrekursgericht (früher: Steuerrekurskommission) ist die erste Verwaltungsunabhängige Instanz, welches den Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde überprüft
- Beschwerdeverfahren ist ein Steuerprozess, in welchem sich der Steuerpflichtige und der Staat als Parteien gegenüberstehen
- Ziel
- Steuerpflichtiger will Veranlagung nach seinen Wünschen und damit die Beurteilung von Veranlagungsbehörde und / oder Einspracheinstanz korrigieren lassen
- Funktion
- Korrektur des Einspracheentscheids
- Beschwerdegegenstand / Wirkung
- Dispositiv des Einspracheentscheids
- Veranlagungs-Tatsachen (Sachverhalt)
- Veranlagungs-Erwägungen (Begründung)
- Beschwerde / Frist
- Die Beschwerde ist vom Steuerpflichtigen schriftlich, mit Antrag und Begründung, innert 30 Tagen ab Zustellung des Einspracheentscheids beim kantonalen Steuerrekursgericht (früher: Kantonale Steuerrekurskommission) zu erheben (vgl. DBG 140 Abs. 1)
- Beschwerdeverfahren
- Kognition
- Die Beschwerdeinstanz kommt eine umfassende Überprüfungsbefugnis – wie die Veranlagungsbehörde im Veranlagungsverfahren – zu, und zwar in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht:
- Sachverhalt
- Rechtliche Würdigung
- etc.
- Vgl. DBG 142 Abs. 3
- Die Beschwerdeinstanz kommt eine umfassende Überprüfungsbefugnis – wie die Veranlagungsbehörde im Veranlagungsverfahren – zu, und zwar in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht:
- Volle Neuentscheidungskompetenz des Steuerrekursgerichts
- Das Steuerrekursgericht kann mit seinem Beschwerdeentscheid die ursprüngliche Verfügung bzw. den Einspracheentscheid ändern, und zwar:
- zugunsten des Steuerpflichtigen (reformatio in melius)
- zuungunsten des Steuerpflichtigen (reformatio in peius)
- Das Steuerrekursgericht kann mit seinem Beschwerdeentscheid die ursprüngliche Verfügung bzw. den Einspracheentscheid ändern, und zwar:
- Kognition
- Beschwerdeentscheid
- An den Beschwerdeentscheid werden bestimmte formelle Anforderungen gestellt:
- Begründung
- Tatsächliche Teststellungen
- Rechtliche Erwägungen
- Rechtsmittelbelehrung
- Kostenauflage / ev. Entschädigung
- Schriftliche Eröffnung an den Steuerpflichtigen, an die Vorinstanz und an die Steuerbehörden
- Begründung
- An den Beschwerdeentscheid werden bestimmte formelle Anforderungen gestellt:
- Kantonaler Instanzenzug
- Organisationskompetenz der Kantone
- Direkte Bundessteuer (DBSt)
- Es ist den Kantonen anheimgestellt, ob sie für die Direkte Bundessteuer (DBSt) eine weitere kantonale Instanz vorsehen wollen, wie
- Verwaltungsgericht (zB ZH)
- Vgl. DBG 145
- Es ist den Kantonen anheimgestellt, ob sie für die Direkte Bundessteuer (DBSt) eine weitere kantonale Instanz vorsehen wollen, wie
- Kantonale Steuern
- Es gilt für die kantonalen Steuern das Gleiche wie für die Direkte Bundessteuer (DBSt)
- Vgl. StHG 50 Abs. 3
- Direkte Bundessteuer (DBSt)
- Bundesgerichtliche Rechtsprechung
- Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Kantone, die für die kantonalen Steuern eine zweite Instanz eingeführt hätten, auch für die direkten Bundessteuer (DBSt) eine solche vorsehen müssen (vgl. StE 2004 DBG B 96.21 Nr. 11; StE 2005 DBG B 96.21 Nr. 12).
- Organisationskompetenz der Kantone
Weiterführende Literatur
- MÄUSLI-ALLENSPACH PETER / OERTLI MATHIAS, Das Schweizerische Steuerrecht – Ein Grundriss mit Beispielen, 8. aktualisierte und überarbeitete Auflage, Muri b. Bern 2015, S. 311 ff.
- REICH MARKUS, Steuerrecht, Zürich 2012, S. 570 ff.
- ZWEIFEL MARTIN / ATHANAS PETER, Kommentar DBG, Art. 132 – Art. 135 DBG (Einsprache; ZWEIFEL MARTIN) und Art. 140 – Art. 146 DBG (Beschwerde; CAVELTI ULRICH)
- ZWEIFEL MARTIN / ATHANAS PETER, Kommentar StHG, Art. 48 StHG (Einsprache, ZWEIFEL MARTIN) und Art. 50 (Rekurs; CAVELTI ULRICH)
Judikatur
- StE 2004 DBG B 96.21 Nr. 11
- StE 2005 DBG B 96.21 Nr. 12