Verheiratete Personen werden gemeinsam besteuert:
- Definition
- Familienbesteuerung = Einkommen und Vermögen der Ehegatten und ihrer minderjährigen Kinder werden zusammen besteuert
- Rechtsgrundlage
- DBG 9 Abs. 1 und 2
- StHG 3 Abs. 3 StHG
- Wirkung des Prinzips der „Steuereinheit der Familie“
- Gesamtbesteuerung
- Prinzip der „Gesamtbesteuerung der Familie“ die Gesamtveranlagung der Familie zur Folge, nämlich
- Ehegatten
- Zusammenleben in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe
- Güterstands-unabhängige Zusammenrechnung
- Kinder
- Minderjährige Kinder
- Kinder unter elterlicher Sorge
- > Zurechnung dem Inhaber der elterlichen Sorge
- Ausnahme von der Zusammenrechnung
- Selbständige Besteuerung für
- Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit (im Anwendungsbereich DBG und StHG)
- Grundstückgewinne (nur im Bereich StHG)
- Selbständige Besteuerung für
- Ehegatten
- Prinzip der „Gesamtbesteuerung der Familie“ die Gesamtveranlagung der Familie zur Folge, nämlich
- Eine einzige Steuererklärung
- Grundsatz
- Die “Steuereinheit der Familie“ hat zur Folge, dass die Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, als „Familie“ nur eine einzige Steuererklärung einzureichen haben bzw. einreichen dürfen
- Ausnahme
- Das Prinzip der gemeinsamen Besteuerung der Ehegatten findet dann keine Anwendung, wenn die Ehegatten nicht mehr in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben (die tatsächliche Trennung ist für sich alleine ausreichend):
- Getrennte Deklaration
- Getrennte Veranlagung
- Das Prinzip der gemeinsamen Besteuerung der Ehegatten findet dann keine Anwendung, wenn die Ehegatten nicht mehr in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben (die tatsächliche Trennung ist für sich alleine ausreichend):
- Grundsatz
- Gesamtbesteuerung
- Unterzeichnung der Steuererklärung durch die Ehegatten
- Die Unterzeichnung der Steuererklärung durch Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, hat gemeinsam zu erfolgen (vgl. DBG 113 Abs. 1 bzw. StHG 40 Abs. 1)
- Gemeinsame Ausübung der Verfahrensrechte und –pflichten
- Die Ehegatten üben ihre als Steuerpflichtige zukommenden Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten gemeinsam aus
- Praxis
- In der Praxis hat dies für die zusammen veranlagten Ehegatten folgende Konsequenzen (DBG 113 Abs. 2–4 und StHG 40 Abs. 2 und 3):
- Sämtliche Mitteilungen der Steuerbehörden an verheiratete, in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige werden an die Ehegatten gemeinsam adressiert
- Die Steuererklärung ist von beiden zu unterzeichnen
- Ist die Steuererklärung nur von einem der beiden Ehegatten unterzeichnet, so wird in den meisten Kantonen dem Ehegatten, der nicht unterzeichnet hat, eine Nachfrist angesetzt
- Nach unbenutztem Fristablauf wird die vertragliche Vertretung unter Ehegatten angenommen
- Nachgenannte Kantone sehen in ihren kantonalen Steuergesetzen vor, dass die Steuererklärung von beiden Ehegatten unterzeichnet werden muss (Ordnungsvorschrift / keine Gültigkeitsvorschrift, sondern Annahme der stillschweigenden Zustimmung):
- GL
- BS
- AG
- TI
- In der Praxis hat dies für die zusammen veranlagten Ehegatten folgende Konsequenzen (DBG 113 Abs. 2–4 und StHG 40 Abs. 2 und 3):
- Rechtsmittel / Eingaben
- Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn nur einer der beiden Ehegatten innert Frist handelt.
Weiterführende Informationen
- Steuern
- Details vide “Dossier Steuerinnformation“, lit. D («Einzelne Steuern», «Die Einkommenssteuer natürlicher Personen»)
- Dossier Steuerinformationen | estv.admin.ch