Wird gegen die ordnungsgemäss eröffnete Veranlagungsverfügung innert Frist keine Einsprache erhoben, so erwächst sie in Rechtskraft.
Folgen der Rechtskraft:
- Nachträgliche Änderung nur bei Vorliegen von Revisionsgründen
- Grundlagen
- DBG 147–149
- DBG 151–153a
- StHG 51
- StHG 53–53a Abs. 1
- Überbesteuerung
- Rechtskräftige Veranlagungen können nur noch – zugunsten des Steuerpflichtigen – geändert werden, wenn Revisionsgründe vorliegen, mit welchen eine Überbesteuerung korrigiert werden kann
- Unterbesteuerung
- Liegt demgegenüber eine Unterbesteuerung vor, wird diese mittels Nachsteuer – zu Ungunsten des Steuerpflichtigen – korrigiert
- Grundlagen
- Rechnungsfehler und Schreibversehen
- Blosse Rechnungsfehler und Schreibversehen können schliesslich von der Behörde, der sie unterlaufen sind, berichtigt werden
- Berichtigung Rechnungsfehler / Schreibversehen
- Vgl. auch DBG 150 und StHG 52
- Kantonale Steuergesetze
- Die kantonalen Steuergesetze weisen gegenüber dem DBG keine wesentlichen Abweichungen auf
- Die Frist zur Einsprache und Beschwerde beträgt in allen Kantonen
- 30 Tage
Literatur
- MÄUSLI-ALLENSPACH PETER / OERTLI MATHIAS, Das Schweizerische Steuerrecht – Ein Grundriss mit Beispielen, 8. aktualisierte und überarbeitete Auflage, Muri b. Bern 2015, S. 295, S. 305, S. 307, S. 309 f, und S. 315
Weiterführende Informationen
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:InsolvenzerklärungEinleitung zur InsolvenzerklärungAutoren:Besteuerung SelbständigerwerbendeEinleitung zur Besteuerung für Selbständig...Autoren:Steuern / TaxEinleitung zu Steuern in der SchweizAutoren:QuellensteuernEinleitung zu Quellensteuern in der SchweizAutoren:Steuerstandort SchweizEinleitung zum Steuerstandort SchweizAutoren:IndustriebracheEinleitung zur Industriebrache
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht