Es gibt auch die Verwirkung mit Verwirkungsfristen:
- Definition
- Verwirkung = Anspruchshinfall infolge Zeitablaufs
- Grundlagen
- DBG 152
- StHG 53
- Abgrenzung
- Verwirkungswirkung
- Im Gegensatz zur Verjährung können Verwirkungsfristen nicht unterbrochen werden
- Verwirkungsfristen
- 10 Jahre
- = Frist nach Ablauf der Steuerperiode für die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens
- 15 Jahre
- = Frist nach Ablauf der Steuerperiode zur Festsetzung der Nachsteuer
- 10 Jahre
- Verwirkungsverlängerndes Strafrecht
- Vorbehalten bleibt
- die Einleitung einer Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung oder
- die Geltendmachung eines Steuervergehens.
- Vorbehalten bleibt