Alle schweizerischen Steuergesetze sehen vor, dass die Einleitung eines Veranlagungsverfahrens, einer Strafverfolgung wegen Steuerbetrugs oder eines Vollstreckungsverfahrens nach Ablauf einer gewissen Zeit ausgeschlossen sind:
- Definition
- Verjährung = Forderungsentkräftung insofern infolge Zeitablaufs, als die Forderung zwar fortbesteht, aber nicht mehr veranlagungsweise geltend gemacht werden kann
- Grundlagen
- DBG 120 und DBG 152
- StHG 47 und StHG 53
- Abgrenzung
- Ziele der Verjährung
- Die sog. „Verjährung“ dient
- der Rechtssicherheit und
- dem Rechtsfrieden
- Das Veranlagungsverfahren soll zwingend innerhalb einer bestimmten, maximalen Zeitspanne abgeschlossen werden
- Die sog. „Verjährung“ dient
- Gründe für die Verjährung
- Die Beweisführung wird mit zunehmender Dauer und je weiter der Sachverhalt zurückliegt, schwieriger
- Aus Gründen der Rechtssicherheit, des Rechtsfriedens und der zunehmenden Beweisnot werden vom Gesetzgeber Rechte und Forderungen, d.h. sie gehen durch Zeitablauf unter
- Gegenstand
- Das Steuerveranlagungsrecht beinhaltet das Recht auf Durchführung eines ordentliches Veranlagungsverfahren, welches mit Zusendung der Steuererklärung an den Steuerpflichtigen eröffnet wird
- Verjährungsfokus
- Die Verjährung betrifft nicht nur die Rechte der Steuerpflichtigen gegenüber dem Staat, sondern auch die Rechte des Staates gegenüber den Steuerpflichtigen
- Keine Verlängerung der Verjährungsfrist – aber Fristunterbrechung
- Verjährungsfristen können zwar nicht verlängert werden, aber stillstehen (ruhen) oder unterbrochen werden
- Rechtsstillstand
- Prinzip
- Während des Rechtsstillands läuft die Verjährungsfrist nicht
- Fristberechnung bei Rechtsstillstand
- Die Zeit des Stillstands darf nicht für die Verjährungsdauer mitgerechnet werden
- Die Verjährung läuft für ihre Restdauer fort, wenn der Rechtsstillstandgrund weggefallen ist
- Die bereits „konsumierte“ Verjährungszeit bleibt weiter bestehen
- Rechtsstillstandgründe
- Im Steuerrecht v.a. in folgenden Fällen ein Rechtsstillstand:
- während eines Einsprache-, Beschwerde- oder Revisionsverfahrens
- solange die Steuerforderung sichergestellt oder gestundet ist
- solange der Steuerpflichtige oder ein allfälliger Mithaftender in der Schweiz kein Wohnsitz hat
- Im Steuerrecht v.a. in folgenden Fällen ein Rechtsstillstand:
- Prinzip
- Verjährungsunterbrechung
- Unterbrechung und Neubeginn des Fristenlaufs durch:
- Jede auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichtete Amtshandlung
- Jede ausdrückliche Anerkennung einer Steuerforderung durch den Steuerpflichtigen
- Einreichung eines Erlassgesuches
- Einleitung der Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung oder Steuerbetruges
- Folgen
- Durch Unterbrechung der Verjährungsfrist beginnt die Frist von neuem zu laufen
- Die bereits abgelaufene Verjährungszeit zählt nicht mehr
- Eine Verjährungsunterbrechung ist nicht beliebig oft möglich
- Unterbrechung und Neubeginn des Fristenlaufs durch:
- Verjährungsfristen
- Die Gesetze unterscheiden in:
- ordentliche (oder relative) Verjährungsfrist
- Das Steuerveranlagungsrecht verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode
- absolute Verjährungsfrist
- Das Veranlagungsrecht einer Steuer verjährt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode (absolute Verjährungsfrist; DBG 120 Abs. 4 und StHG 47 Abs. 1)
- ordentliche (oder relative) Verjährungsfrist
- Die Gesetze unterscheiden in:
- Beginn der Verjährung
- Was das Veranlagungsrecht betrifft – d.h. das Recht, ein ordentliches Veranlagungsverfahren (welches durch Zusendung der Steuererklärung an den Steuerpflichtigen eröffnet wird) einzuleiten,– sind die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich Verjährung für die dBSt sowie die kantonalen und kommunalen Steuern inhaltlich identisch (DBG 120 Abs. 1 und StHG 47 Abs. 1)
- Verjährungsbeginn
- Die Verjährung beginnt nicht oder ruht so lange, wie der Steuerpflichtige oder eine mit ihr solidarisch haftende Person, welche eine Steuer schuldet, keinen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz hat (und somit nicht betrieben werden kann)
- Neuer Verjährungsbeginn
- Dahinfallen des Rechtsstillstands
- Die Verjährung beginnt wieder zu laufen, sobald der Grund für den Stillstand wegfällt
- Unterbrechung mit Beginn einer neuen Verjährungsfrist
- Neubeginn
- mit allen auf Feststellung oder Geltendmachung des Steueranspruchs gerichteten Amtshandlungen, die dem Steuerpflichtigen oder Mithaftenden mitgeteilt werden (DBG 120 Abs. 3)
- Zustellung des Steuererklärungsformulars
- Aufforderung zur Ergänzung der Beilagen zur Steuererklärung
- Blosse Mitteilung, dass die Steuerveranlagung zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen werde
- mit jeder Einforderungshandlung
- durch Einleitung eines Steuerhinterziehungsverfahrens
- mit allen auf Feststellung oder Geltendmachung des Steueranspruchs gerichteten Amtshandlungen, die dem Steuerpflichtigen oder Mithaftenden mitgeteilt werden (DBG 120 Abs. 3)
- Neubeginn
- Dahinfallen des Rechtsstillstands
- Verjährungsunterbrechung durch Strafverfolgung + gegenüber Mittätern
- Die Unterbrechung durch Strafverfolgungshandlungen wirkt auch gegenüber allfälligen Mittätern
- Kantonale Steuergesetzgebungen
- Die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich Veranlagungsverjährung für die Direkte Bundessteuer (dBSt) und die kantonalen und kommunalen Steuern sind inhaltlich identisch (vgl. DBG 120 Abs. 1 und StHG 47 Abs. 1).