Bemessungsperiode > Postnumerando-Methode
Die Einkommenssteuern (natürliche Personen) und die Gewinnsteuern (juristische Personen) verwenden den Begriff der „Bemessungsperiode“.
Diese Titulierung entspricht demjenigen Zeitraum, in dem das der Steuerberechnung zugrunde gelegte Einkommen (natürliche Personen) bzw. der Gewinn (juristische Personen) realisiert oder erzielt wird.
Alle schweizerischen Steuersysteme (dBSt sowie direkte kantonale und kommunale Steuern auf dem Einkommen der natürlichen Personen und auf dem Gewinn der juristischen Personen) kennen eine einzige Methode, um die verschiedenen Perioden zu ordnen:
- Postnumerando-Methode“ = Besteuerung auf der Grundlage des effektiv erzielten Einkommens bzw. Gewinns
Beginn oder Ende der Steuerpflicht während der laufenden Steuerperiode
Ausnahmen von den vorstehend dargestellten Bemessungsgrundsätzen sind für bestimmte Fälle sowohl im DBG als auch die kantonalen Steuergesetze vorgesehen.
Dine Ausnahme betrifft die Fälle, wo die Bedingungen für die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode besteht:
- im Laufe des Steuerjahres beginnende Steuerpflicht
- zB bei Zuzug des Steuerpflichtigen in die Schweiz
- im Laufe des Steuerjahres entfällt die Steuerpflicht
- zB bei Todesfall oder Wegzug des Steuerpflichtigen ins Ausland
Besteht die Steuerpflicht nicht während der ganzen Steuerperiode, so hat der Steuerpflichtige die Steuer selbstverständlich nur für die betreffende Zeit zu entrichten, d.h.
- Zeit vom Tag des Eintritts in die Steuerpflicht bis zum Ende desselben Steuerjahres
- von Beginn des Steuerjahrs bis zum Ende der Steuerpflicht.
Wohnsitzwechsel bzw. Sitzverlegung in einen anderen Kanton während der Steuerperiode
Direkte Bundessteuer
Die Wohnsitz- bzw. Sitzverlegung ist folgenden Regeln unterworfen:
- Wohnsitzwechsel (Natürliche Personen)
- Grundsatz Postnumerando-Methode
- Bei den natürlichen Personen ist der Wohnsitzwechsel in einen andern Kanton infolge Anwendung der „Postnumerando-Methode“ problemlos
- Die Steuerpflicht besteht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit für die laufende Steuerperiode in demjenigen Kanton, in welchem der Steuerpflichtige am Ende dieser Periode seinen Wohnsitz hat
- Vgl. DBG 105 Abs. 1 und StHG 4b Abs. 1
- Bei den natürlichen Personen ist der Wohnsitzwechsel in einen andern Kanton infolge Anwendung der „Postnumerando-Methode“ problemlos
- Steuerhoheit im Zuzugskanton
- Das bedeutet, dass die steuerpflichtige Person bei einem Umzug von einem Kanton («Wegzugskanton») in einen anderen («Zuzugskanton») im Laufe des Jahres am neuen Wohnsitz für das ganze Jahr steuerpflichtig ist
- Der Steuerpflichtige muss deshalb in einem solchen Fall ihre Steuern fürs ganze Jahr nur in ihrem «Zuzugskanton» entrichten und schuldet im «Wegzugskanton» keine Steuern
- Im alten Kanton bereits bezahlte provisorische Raten sind beim Nachweis, dass der Steuerpflichtige in einem anderen Kanton Wohnsitz genommen und die Schweiz nicht verlassen hat, zurückzuerstatten
- Grundsatz Postnumerando-Methode
- Sitzverlegung (Juristische Personen)
- Juristische Personen, welche während einer Steuerperiode ihren Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung von einem Kanton in einen andern verlegen, werden in dem Kanton besteuert, in welchem sie am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihren Sitz oder den Ort ihrer tatsächlichen Verwaltung haben
- Vgl. DBG 105 Abs. 3.
Kantonssteuern
Betreffend Kantonssteuern sieht das Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) bezüglich juristischer Personen leicht abweichende Bestimmungen vor, welche auf alle Kantone Anwendung finden:
- Sitzverlegung > Steuerpflicht bleibt
- Verlegt eine juristische Person während einer Steuerperiode ihren Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung von einem Kanton in einen andern, so ist sie in den beteiligten Kantonen für die gesamte Steuerperiode steuerpflichtig
- Veranlagungsbehörde
- Veranlagungsbehörde ist diejenige im Kanton des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung am Ende der Steuerperiode
- StHG 22 Abs. 1
- Steuerausscheidung unter den beteiligten Kantonen
- Die Steuern aus Gewinn und Kapital werden zwischen den beteiligten Kantonen in sinngemässer Anwendung der Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung ausgeschieden
- Vgl. StHG 22 Abs. 3.