Die kantonalen und kommunalen Steuern auf Vermögen und Kapital sind – wie auch die Steuern auf Einkommen und Gewinn – periodische Steuern, die jedes Jahr veranlagt und erhoben werden:
- Stichtag-Methode
- Die Methode der „Bemessungsperiode“ findet hier keine Anwendung, da das steuerbare Vermögen oder Kapital (und Reserven) auf Grund dessen Wertes an einem bestimmten «Stichtag» berechnet wird
- Veranlagung
- Die Veranlagung wird jährlich vorgenommen aufgrund:
- des am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht vorhandenen Vermögens (vgl. StHG 17)
- des am Ende der Steuerperiode (des Geschäftsjahres) vorhandenen Kapitals (vgl. StHG 31 Abs. 4)
- Die Veranlagung wird jährlich vorgenommen aufgrund:
- Natürliche Personen
- Die Veranlagung wird nachträglich durchgeführt, und zwar zu Beginn des folgenden Jahres (deshalb der Name «Postnumerando-Methode»)
- Juristische Personen
- Es sind die Ausführungen hinsichtlich der Besteuerung des Kapitals analog auf die juristischen Personen anwendbar
- Besteht die Steuerpflicht nicht während des ganzen Steuerjahres, so ist nur der entsprechend (pro rata temporis) gekürzte Steuerbetrag geschuldet
- Für Geschäftsjahre der juristischen Personen, welche mehr (langes GJ) oder weniger als zwölf Monate dauern (kurzes GJ), wird die Steuer entsprechend pro rata temporis umgerechnet.
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