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Stillhalteabkommen

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Aktienrechtliche Verantwortlichkeit

Rechtsgebiet:
Stillhalteabkommen
Stichworte:
Stillhalteabkommen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ausganglage

Die Einflussnahme der Banken auf das Kreditschuldner-Verhalten – mit oder ohne Stillhalteabkommen – bergen stets das Risiko in sich, dass diese Einflussnahmen als faktische Organstellung gewertet werden können. Heute sind die meisten Banken vorsichtig und verhindern mit allen Mitteln die Begründung einer faktischen Organstellung. Hiezu schlagen sie dem Kreditnehmer Sanierungsberater vor, die ihnen personell nahestehen (ehemalige Mitarbeiter) oder über deren Kontakt dann die Einflussnahme erfolgt (siehe auch die Informationen in der Box).

Keine faktische Organschaft

Kreditgeberrolle

  • Beschränken sich die kreditgebenden Banken auf die Kreditgeberrolle, qualifizieren sie sich nicht als faktisches Organ
  • Die Verfolgung der Gläubigerstellung und die Wahrung der Gläubigerinteressen bewirkt jedenfalls keine faktische Organschaft

Eigentliches Stillhalten

  • Das Stillhalten ist in Bezug auf eine faktische Organschaft unbedenklich

Sanierungsbeiträge

  • Das Leisten von Sanierungsbeiträgen schadet den Banken ebenfalls nicht

Banken als schuldvertragliche Partner des Kreditnehmers

  • Kontrahieren Banken zur Wahrung ihrer legitimen Gläubigerinteressen mit dem Kreditnehmer, kann ihnen dies mit Bezug auf die aktienrechtliche Verantwortlichkeit nicht zum Nachteil gereichen
  • Vorbehalten bleibt aber die paulianische Anfechtung
    • Vgl. siehe oben, Paulianische Anfechtung

Einflussnahme auf vertragliche Verpflichtungen

  • Eine Einflussnahme der Banken auf vertragliche Verpflichtungen des Kreditnehmers erscheint dann noch nicht als Organhandlung, wenn dadurch keine Einmischung in die Geschäftsführung des Kreditnehmers stattfindet
  • Einzelfallprüfung erforderlich

Faktische Organschaft

Die kreditgebende Bank kann hingegen zum faktischen Organ des Kreditnehmers mutieren, wenn sie sich in den Entscheidungsprozess des Kreditnehmers einbinden lässt, nämlich:

  • institutionalisierte Teilnahme
    • zB Einsitznahme in Steering Committee
  • Teilnahme in regelmässiger Form
  • Ausbedingung von Genehmigungsvorbehalten

Kommt den Banken die faktische Organstellung zu, wirkt die Verfolgung eigener Interessen haftungsbegründend.

Die Frage nach der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit wegen

  • Verstosses gegen die Verpflichtung zur Überschuldungsanzeige (OR 725 Abs. 2)

ist im konkreten Einzelfall, vor allem auch unter dem Blickwinkel der „Konkursverschleppung“.

Weitere Haftungsvoraussetzungen

Die weiteren Haftungsvoraussetzungen für den Fall der faktischen Organstellung der Banken sind schliesslich:

  • Schaden
  • Pflichtwidrigkeit
  • Verschulden
  • Adäquater Kausalzusammenhang

Alles Weitere können Sie unter den in der Box genannten Links nachsehen.

Don‘ts für Bankenvertreter

  • Verpflichtungen zur Vornahme oder Unterlassung von Geschäftsführungshandlungen
    • Gefordert ist Sorgfalt bei Redaktion des Stillhalteabkommens
  • Genehmigungsvorbehalte
    • Nur Konsultationspflicht
    • Entscheidungsbefugnis sollte bei den Organen des Kreditnehmers verbleiben
  • Teilnahme an VR-Sitzungen
    • Trennung der Sitzung in zwei Teile
      • Bankenvertreter-Konsultation und
      • VR-Sitzung mit VR-Beschlussfassung
  • Keine organtypischen Entscheide in Steering Committee
    • Lassen sich solche Entscheide nicht vermeiden, sollten die Bankenvertreter in den Ausstand treten

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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