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Darlehen / Kredite

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Bankenhaftung aus Kreditverhalten

Rechtsgebiet:
Darlehen / Kredite
Stichworte:
Kredite
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Haftungsansprüche des Kreditnehmers

Bank

  • Interesse am fristlosen Kündigungsrecht
  • Gründe
    • Eigene Gründe
      • Aenderung Kreditpolitik
      • Eigene Liquiditätsprobleme
    • Kreditnehmergründe
      • Absenz charakterlicher Integrität
      • Involvierung in zweifelhafte Geschäfte
      • Bonitätsverschlechterung
        • Veränderte Vermögenslage des Kreditnehmers
        • Verschlechterung der Vermögenslage des Kreditnehmers
        • Zahlungsunfähigkeit
      • Rechtsstreit mit Kreditnehmer

Kreditnehmer

  • Interesse an dauernder Kreditgewährung
  • Gründe
    • Einschränkung Kreditwürdigkeit / -fähigkeit
    • Illiquidität, wenn eingeräumte Kreditlimite nicht mehr benutzt werden kann
    • Einschränkung oder Unmöglichkeit der Kreditorenbefriedigung
    • Missbräuchlichkeit einer fristlosen Kündigung ohne Vertragsverletzung
  • Interessengegensatz der Bank, wenn Kreditnehmer vertrags- und / oder treuwidrig handelt
    • Störung des Vertrauens in die Bonität des Kreditnehmers
    • Störung des Vertrauens in die Integrität des Kreditnehmers

Schadenersatzpflicht der Bank, wenn der Kreditnehmer keine neuen Kreditgeber mehr findet und zahlungsunfähig wird

  • Zulässige Kündigung
    • Kündigung ist kein Grund für Schadenersatz (Unternehmer- und Marktentwicklungsrisiko beim Kreditnehmer)
      • Ausnahme (rechtsmissbräuchliche Kündigung)
        • Bank darf einem Kreditnehmer den Kredit nicht kündigen, solange die zum vorneherein bekannte Refinanzierungsunmöglichkeit anhält
  • (rechtswidrige) fristlose Kündigung
    • Schadenersatzpflicht der Bank gemäss OR 97 Abs. 1 wegen positiver Vertragsverletzung
  • Rechtsmissbräuchliche Kündigung
    • siehe oben
  • Vertragswidrige Nichtauszahlung einer Kredittranche (fester Vorschuss, Teilbetrag) bzw. Nichtbedienung eines Individualkredits trotz vorhandener Kreditauszahlungsvoraussetzungen
    • Schadenersatzpflicht der Bank gemäss OR 97 Abs. 1 wegen positiver Vertragsverletzung

Haftungsansprüche Dritter

Drittgläubiger

  • =   Jeder Dritte, der mit dem Kreditnehmer in Geschäftsbeziehung steht bzw. stand und durch die Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers Verluste erleidet
  • Beispiele
    • Lieferanten
    • Generalunternehmer (GU), Totalunternehmer (TU), Bauunternehmer usw., die im Vertrauen auf den Kreditvertrag bzw. die von der Bank bestätige Kreditfazilität mit dem Kreditnehmer Rechtsgeschäfte eingingen bzw. Leistungen an diesen erbrachten
    • Dienstleister

Haftung aus unerlaubter Handlung

  • Der Dritte steht nicht in einer vertraglichen Beziehung zur Bank
  • Voraussetzungen
    • Schaden
    • Adäquater Kausalzusammenhang
    • Verschulden
    • Widerrechtlichkeit
    • Kreditverhalten

Haftung aus Vertrag

  • Bank verspricht dem Dritten (zB Gläubiger des Kreditnehmers) ein bestimmtes Kreditverhalten gegenüber dem Kreditnehmer (= Vertrag zG Drittem [Gläubiger])
  • Verletzung der Bank-Verpflichtung führt zu einer Schadenersatzpflicht gegenüber dem Dritten nach OR 97 ff.

Anspruch auf Bankenschadenersatz in der Zwangsvollstreckung des Kreditnehmers

  • Betreibung
    • Verwertung des Schadenersatzanspruchs gegen die Bank im Betreibungsverfahren gegen den Kreditnehmer [vgl. SchKG 122 ff.]
    • Abtretung (Forderungsüberweisung) der nicht marktfähigen, vermutungsweise bestrittenen Schadenersatzforderung zahlungshalber oder anzahlungsstatt an den betreibenden Gläubiger des Kreditnehmers [vgl. SchKG 131]
  • Konkurs
    • Verwertung des Schadenersatzanspruchs gegen die Bank im Konkursverfahren über das Vermögen des Kreditnehmers [vgl. SchKG 252 ff.]
    • Abtretung bestrittener Ansprüche an die Gläubiger zur Selbstverfolgung [vgl. SchKG 260], sofern und soweit die Gläubigergesamtheit auf eine Anspruchsverfolgung im Namen und auf Rechnung der Masse verzichtet

Paulianische Ansprüche

  • Überschuldungspauliana
  • Absichtspauliana

Organhaftung (Haftung aus faktischer Organschaft)

  • Bank bestimmt die Geschäftsführung des Kreditnehmers mit, in der Regel ohne Kommunikation nach aussen (= faktische Organschaft)
    • Gefahr der Mitwirkung der Konkursverschleppung durch den Kreditgeber
    • Je länger der schuldnerische Betrieb (mit den Zahlungskoordinaten der kreditierenden Bank) läuft, desto eher reduziert sich durch die Debitoren- und Zahlungseingänge der Kreditsaldo; zwangsläufig begründet der Kreditnehmer dabei neue Verpflichtungen (anders ausgedrückt: neue Gläubiger finanzieren alte, vor allem die Bank(en))
  • Einflussnahme der Bank in wessen Interesse (irrelevant) und in welcher Form (stimmrechtsloses oder stilles Organ; Massgeblichkeit des tatsächlichen Einflusses)
    • Einflussnahme als Voraussetzung der faktischen Organschaft
    • Einflussnahme in organtypischer Weise auf die Geschäftsführung; vgl. hiezu das klassische Bespiel der Zumbrunn AG [BGE 107 II 349 ff., Erw. 5 | polyreg.ch]
  • Bank darf ihre eigenen legitimen Interessen verfolgen
    • Bank sollte ihre Interessenwahrung nur als Aussenstehende vornehmen
    • Abgrenzungsprobleme
  • Gläubiger des Kreditnehmers können Verantwortlichkeitsansprüche (aus eigenem Recht [vgl. OR 756 Abs. 2] + als Abtretungsgläubiger [vgl. SchKG 260] gegenüber der Bank geltend machen
  • Anspruchskonkurrenzen bei der Konkursverschleppung durch den Kreditgeber
    • Haftung wegen absichtlicher sittenwidriger Schädigung
    • Haftung aufgrund des allgemeinen Deliktsrechts

Kredit als Beteiligung

  • Bank greift in die Unternehmensführung ein
    • Wesentliche Aufgaben der Unternehmensführung können durch die Unternehmensleitung nicht mehr selber wahrgenommen werden – es ist stets die Zustimmung der Bank notwendig
    • Bank hat die Funktion des Kreditgebers verlassen; sie ist faktisches Organ (siehe Organhaftung oben)
  • Alternative
    • Bank beteiligt sich – neben oder anstatt der Kreditgewährung – auch formal am Unternehmen
      • Aktienkauf
      • Aktienkapitalerhöhung (Umwandlung von Fremdkapital in Eigenkapital)
      • Formale Einsitznahme in Verwaltungsrat (VR) und / oder Geschäftsleitung (GL)

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