Haftungsansprüche des Kreditnehmers
Bank
- Interesse am fristlosen Kündigungsrecht
- Gründe
- Eigene Gründe
- Aenderung Kreditpolitik
- Eigene Liquiditätsprobleme
- Kreditnehmergründe
- Absenz charakterlicher Integrität
- Involvierung in zweifelhafte Geschäfte
- Bonitätsverschlechterung
- Veränderte Vermögenslage des Kreditnehmers
- Verschlechterung der Vermögenslage des Kreditnehmers
- Zahlungsunfähigkeit
- Rechtsstreit mit Kreditnehmer
- Eigene Gründe
Kreditnehmer
- Interesse an dauernder Kreditgewährung
- Gründe
- Einschränkung Kreditwürdigkeit / -fähigkeit
- Illiquidität, wenn eingeräumte Kreditlimite nicht mehr benutzt werden kann
- Einschränkung oder Unmöglichkeit der Kreditorenbefriedigung
- Missbräuchlichkeit einer fristlosen Kündigung ohne Vertragsverletzung
- Interessengegensatz der Bank, wenn Kreditnehmer vertrags- und / oder treuwidrig handelt
- Störung des Vertrauens in die Bonität des Kreditnehmers
- Störung des Vertrauens in die Integrität des Kreditnehmers
Schadenersatzpflicht der Bank, wenn der Kreditnehmer keine neuen Kreditgeber mehr findet und zahlungsunfähig wird
- Zulässige Kündigung
- Kündigung ist kein Grund für Schadenersatz (Unternehmer- und Marktentwicklungsrisiko beim Kreditnehmer)
- Ausnahme (rechtsmissbräuchliche Kündigung)
- Bank darf einem Kreditnehmer den Kredit nicht kündigen, solange die zum vorneherein bekannte Refinanzierungsunmöglichkeit anhält
- Ausnahme (rechtsmissbräuchliche Kündigung)
- Kündigung ist kein Grund für Schadenersatz (Unternehmer- und Marktentwicklungsrisiko beim Kreditnehmer)
- (rechtswidrige) fristlose Kündigung
- Schadenersatzpflicht der Bank gemäss OR 97 Abs. 1 wegen positiver Vertragsverletzung
- Rechtsmissbräuchliche Kündigung
- siehe oben
- Vertragswidrige Nichtauszahlung einer Kredittranche (fester Vorschuss, Teilbetrag) bzw. Nichtbedienung eines Individualkredits trotz vorhandener Kreditauszahlungsvoraussetzungen
- Schadenersatzpflicht der Bank gemäss OR 97 Abs. 1 wegen positiver Vertragsverletzung
Haftungsansprüche Dritter
Drittgläubiger
- = Jeder Dritte, der mit dem Kreditnehmer in Geschäftsbeziehung steht bzw. stand und durch die Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers Verluste erleidet
- Beispiele
- Lieferanten
- Generalunternehmer (GU), Totalunternehmer (TU), Bauunternehmer usw., die im Vertrauen auf den Kreditvertrag bzw. die von der Bank bestätige Kreditfazilität mit dem Kreditnehmer Rechtsgeschäfte eingingen bzw. Leistungen an diesen erbrachten
- Dienstleister
Haftung aus unerlaubter Handlung
- Der Dritte steht nicht in einer vertraglichen Beziehung zur Bank
- Voraussetzungen
- Schaden
- Adäquater Kausalzusammenhang
- Verschulden
- Widerrechtlichkeit
- Kreditverhalten
Haftung aus Vertrag
- Bank verspricht dem Dritten (zB Gläubiger des Kreditnehmers) ein bestimmtes Kreditverhalten gegenüber dem Kreditnehmer (= Vertrag zG Drittem [Gläubiger])
- Verletzung der Bank-Verpflichtung führt zu einer Schadenersatzpflicht gegenüber dem Dritten nach OR 97 ff.
Anspruch auf Bankenschadenersatz in der Zwangsvollstreckung des Kreditnehmers
- Betreibung
- Verwertung des Schadenersatzanspruchs gegen die Bank im Betreibungsverfahren gegen den Kreditnehmer [vgl. SchKG 122 ff.]
- Abtretung (Forderungsüberweisung) der nicht marktfähigen, vermutungsweise bestrittenen Schadenersatzforderung zahlungshalber oder anzahlungsstatt an den betreibenden Gläubiger des Kreditnehmers [vgl. SchKG 131]
- Konkurs
- Verwertung des Schadenersatzanspruchs gegen die Bank im Konkursverfahren über das Vermögen des Kreditnehmers [vgl. SchKG 252 ff.]
- Abtretung bestrittener Ansprüche an die Gläubiger zur Selbstverfolgung [vgl. SchKG 260], sofern und soweit die Gläubigergesamtheit auf eine Anspruchsverfolgung im Namen und auf Rechnung der Masse verzichtet
Paulianische Ansprüche
- Überschuldungspauliana
- Absichtspauliana
Organhaftung (Haftung aus faktischer Organschaft)
- Bank bestimmt die Geschäftsführung des Kreditnehmers mit, in der Regel ohne Kommunikation nach aussen (= faktische Organschaft)
- Gefahr der Mitwirkung der Konkursverschleppung durch den Kreditgeber
- Je länger der schuldnerische Betrieb (mit den Zahlungskoordinaten der kreditierenden Bank) läuft, desto eher reduziert sich durch die Debitoren- und Zahlungseingänge der Kreditsaldo; zwangsläufig begründet der Kreditnehmer dabei neue Verpflichtungen (anders ausgedrückt: neue Gläubiger finanzieren alte, vor allem die Bank(en))
- Einflussnahme der Bank in wessen Interesse (irrelevant) und in welcher Form (stimmrechtsloses oder stilles Organ; Massgeblichkeit des tatsächlichen Einflusses)
- Einflussnahme als Voraussetzung der faktischen Organschaft
- Einflussnahme in organtypischer Weise auf die Geschäftsführung; vgl. hiezu das klassische Bespiel der Zumbrunn AG [BGE 107 II 349 ff., Erw. 5 | polyreg.ch]
- Bank darf ihre eigenen legitimen Interessen verfolgen
- Bank sollte ihre Interessenwahrung nur als Aussenstehende vornehmen
- Abgrenzungsprobleme
- Gläubiger des Kreditnehmers können Verantwortlichkeitsansprüche (aus eigenem Recht [vgl. OR 756 Abs. 2] + als Abtretungsgläubiger [vgl. SchKG 260] gegenüber der Bank geltend machen
- Anspruchskonkurrenzen bei der Konkursverschleppung durch den Kreditgeber
- Haftung wegen absichtlicher sittenwidriger Schädigung
- Haftung aufgrund des allgemeinen Deliktsrechts
Kredit als Beteiligung
- Bank greift in die Unternehmensführung ein
- Wesentliche Aufgaben der Unternehmensführung können durch die Unternehmensleitung nicht mehr selber wahrgenommen werden – es ist stets die Zustimmung der Bank notwendig
- Bank hat die Funktion des Kreditgebers verlassen; sie ist faktisches Organ (siehe Organhaftung oben)
- Alternative
- Bank beteiligt sich – neben oder anstatt der Kreditgewährung – auch formal am Unternehmen
- Aktienkauf
- Aktienkapitalerhöhung (Umwandlung von Fremdkapital in Eigenkapital)
- Formale Einsitznahme in Verwaltungsrat (VR) und / oder Geschäftsleitung (GL)
- Bank beteiligt sich – neben oder anstatt der Kreditgewährung – auch formal am Unternehmen
Weiterführende Informationen
Literatur
- SCHMITZ MARTIN, Bankenhaftung bei fehlgeschlagener Sanierung – Verhaltenspflichten des Kreditgebers in der Krise des Kunden und Verantwortlichkeit gegenüber dem Mitgläubiger nach deutschem und französischem Recht, Frankfurt am Main 1992, 210 S.
Linktipps
- SchKG Abtretung
- Überschuldungsanfechtung
- Absichtsanfechtung
- Organhaftung
- VR-Haftung | vr-haftung.ch
- Revisoren-Haftung
- Die Haftung der Bank bei Bauprojekten | ibr.unibe.ch
- Unternehmenskauf | unternehmenskauf.ch
- Umwandlung von Fremdkapital in Eigenkapital
- Alternativen zur Überschuldungsanzeige
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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