Wird der Unternehmensberater im Rahmen eines „Realisierungsauftrags“ beauftragt, eine Gesellschaft aus dem Hintergrund zu führen oder sonst exekutive Funktionen in der Organisation zu übernehmen, wird er zum Entscheidungsträger und durch die tatsächliche Einflussnahme zum faktischen Organ der beratenen Gesellschaft.
Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung haften faktische Organe wie formelle Organe.
Als faktisches Organ haftet der als faktisches Organ tätige Unternehmensberater nicht nur dem Auftraggeber, sondern auch geschädigten Dritten.
Weiterführende Informationen
- Zu gründende Gesellschaft
- Unternehmensübernahme (M&A)
- Fiduziarischer AG-Verwaltungsrat
- Fiduziarischer Gesellschafter
- Risikoanalyse
- Risikomanagement | praeventionsberatung.ch
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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