Ernennung Federführerin
Bank mit dem grössten Gesamtengagement
- Miteinbezug von Engagements bei Mutter-, Schwester- und Tochtergesellschaften
- Berücksichtigung von kapitalmässigen Beteiligungen an Kreditnehmer
Übernahmehindernisse
- Fehlende Übernahme-Voraussetzungen
- Bezeichnung einer anderen Bank als Federführerin
Voraussetzungen
- Fachkenntnisse
- Organisatorische Möglichkeiten
- Ressourcen
Entschädigung für Federführung?
- Bank mit grösstem Engagement
- Keine Entschädigung (Regelfall)
- Andere Bank
- Entschädigung (Regelfall)
Geschäftsführung und Vertretung
Personalie
- Federführerin wird die Geschäftsführung des Bankenkonsortiums übertragen (vgl. OR 535 Abs. 1)
Geschäftsführungsfunktion
- Ohne Einschränkung gelten alle Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt (OR 535 Abs. 1)
- Vgl. ferner Geschäftsführung
Vertretung
- Innenverhältnis
- Vorbehältlich anderer Abrede gleiche Rechte aller Gesellschafter / Banken
- Vgl. ferner Innenverhältnis
- Aussenverhältnis
- Ohne Einschränkung der Geschäftsführungsbefugnis (siehe oben) ist jeder Gesellschafter zur Vertretung der Gesellschaft nach aussen ermächtigt (vgl. OR 535 Abs. 3)
- Einschränkungen im Aussenverhältnis, nur wenn diese dem Kreditnehmer mitgeteilt
- Vgl. ferner
Aufgaben der Federführererin
- Einberufung Bankensitzungen
- Leitung und Protokollierung Bankensitzungen
- Information zwischen Banken und Kreditnehmer
- Information des Kreditnehmers
- Bewirkung der Befreiung der Banken vom Bankenkundengeheimnis für die Kontakte unter den Banken
- Berater-Vorschläge an Kreditnehmer
- Kreditnehmer-Begleitung bei Erarbeitung des Turnaround-Konzepts
- Überwachung der Stillhalteabkommens-Einhaltung
- Vorbereitung und Realisation bankenseitiger Sofortmassnahmen
- Kreditnehmer-Kommunikation
- Kommunikation mit Dritten als bankenseitige Ansprechpartnerin
- Behörden
- Übernahmeinteressenten (Achtung: faktische Organschaft kann drohen)
- Verbände
- Medien
- Administrierung
Federführungs-Haftung
Grundsatz
- Haftung des geschäftsführenden Gesellschafters abhängig davon, ob eine Vergütung ausgerichtet wurde oder nicht (vgl. OR 538 Abs. 1 und 2)
Tätigkeit ohne Vergütung
- Anwendung von Fleiss und Sorgfalt wie in eigenen Belangen
Tätigkeit gegen Vergütung
- Haftung für getreue und sorgfältige Ausführung
- Beurteilung nach einem objektivierten Sorgfaltsmassstab, wobei bei berufsmässiger, entgelticher Tätigkeit höhere Anforderungen verlangt werden dürfen
- In der Regel gilt eine Federführerin als Spezialistin, an die hohe Erwartungen gestellt werden dürfen
- Massgeblichkeit der Bestimmungen über den Auftrag
- Vgl. hiezu Haftung
Vgl. ferner Haftung
Weiterführende Informationen
Literatur
- WOLF MARKUS, Stillhalteabkommen kreditgebender Banken – Ein Beitrag zum Unternehmenssanierungsrecht, Zürich/St. Gallen 2012, 117 ff.