Grundsätzlich stehen jedem Gesellschafter – unabhängig vom Kapitaleinsatz – die gleichen Rechte zu (vgl. OR 533).
Das Innenverhältnis unter den Kollektivgesellschaftern, d.h. die Rechte und Pflichten der Gesellschafter, wird in folgender Reihenfolge bestimmt:
- nach Gesellschaftsvertrag
- nach dem Recht der Kollektivgesellschaft (OR 557 bis OR 561)
- nach dem Recht der einfachen Gesellschaft (OR 530 bis 542)
Die einzelnen Rechte und Pflichten sind:
Gesetzliche Grundlage
- OR 531: Verhältnis der Gesellschafter unter sich
- OR 532: Gewinn und Verlust
- OR 533: Gewinn- und Verlustbeteiligung
- OR 534: Gesellschaftsbeschlüsse
- OR 535: Geschäftsführung
- OR 536: Verantwortlichkeit unter sich
- OR 537: Ansprüche aus der Tätigkeit für die Gesellschaft
- OR 538: Mass der Sorgfalt
- OR 539: Entzug und Beschränkung der Geschäftsführung
- OR 540: Geschäftsführende und nicht geschäftsführende Gesellschafter
- OR 541: Einsicht in die Gesellschaftsangelegenheiten
- OR 542: Aufnahme neuer Gesellschafter und Unterbeteiligung
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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