Die Vertretungsbefugnis und –macht sind bei der einfachen Gesellschaft mangels eigener Rechtspersönlichkeit komplexer als erwartet:
- Vertretung durch alle Gesellschafter
- Vertretung durch geschäftsführenden Gesellschafter
- Vertretung durch Dritten
- Wirkung der Vertretung
Gesetzliche Grundlage
Vertretung durch alle Gesellschafter
Die Vertretung der einfachen Gesellschaft durch alle Gesellschafter ist zulässig und im Wesentlichen unproblematisch:
- Es wird im Namen und auf Rechnung der einfachen Gesellschaft gehandelt.
- Träger von Rechten und Pflichten sind die Gesellschafter, da der einfachen Gesellschaft keine eigene Rechtspersönlichkeit zukommt.
Vertretung durch geschäftsführenden Gesellschafter
Der geschäftsführende Gesellschafter verpflichtet
- sich allein dem Dritten gegenüber,
- wenn er in eigenem Namen, aber auf Rechnung der Gesellschaft handelt (vgl. OR 543 Abs. 1),
- wobei dann die Regeln der indirekten Stellvertretung massgebend sind (vgl. OR 32 Abs. 2)
- die Rechtsvermittlung an alle Gesellschafter erfolgt durch
- Zession (vgl. OR 164 ff.) (Aktiven)
- Schuldübernahme (vgl. OR 175 ff.) (Passiven)
- wenn er in eigenem Namen, aber auf Rechnung der Gesellschaft handelt (vgl. OR 543 Abs. 1),
- alle Gesellschafter,
- wenn er im Namen der Gesellschaft oder sämtlicher Gesellschafter mit einem Dritten Geschäfte abschliesst und
- sofern und soweit es die Bestimmungen über die ordentliche Stellvertretung mit sich bringen (vgl. OR 543 Abs. 2) und
- der geschäftsführende Gesellschafter im Bereiche seiner Vertretungsmacht tätig war (vgl. OR 32 Abs. 1);
- die übrigen Gesellschafter die Handlungen des geschäftsführenden Gesellschafters nachträglich genehmigen (vgl. OR 38 Abs. 1)
- sofern und soweit es die Bestimmungen über die ordentliche Stellvertretung mit sich bringen (vgl. OR 543 Abs. 2) und
- wenn er im Namen der Gesellschaft oder sämtlicher Gesellschafter mit einem Dritten Geschäfte abschliesst und
- vermutungsweise die Gesellschaft oder sämtliche Gesellschafter,
- wenn ihm die Geschäftsführung überlassen ist (vgl. OR 543 Abs. 3), unabhängig davon, ob er
- kraft dispositiven Gesetzesrecht zur Geschäftsführung befugt ist (vgl. OR 535 Abs. 1)
- kraft Vertrags oder Gesellschafterbeschlusses zur Geschäftsführung berechtigt ist (vgl. OR 535 Abs. 1).
- wenn ihm die Geschäftsführung überlassen ist (vgl. OR 543 Abs. 3), unabhängig davon, ob er
Vertretung durch Dritten
Das Recht der einfachen Gesellschaft lässt auch die Vertretung durch Dritte zu.
Voraussetzungen sind:
- Bestellung als Generalbevollmächtigter (vgl. OR 535 Abs. 3)
- Vertretungsmacht
- Rechtshandlungen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs
- Kompetenzen des Generalbevollmächtigten
- Rechtshandlungen, die über den gewöhnlichen Betrieb der gemeinschaftlichen Geschäfte hinausgehen
- Erfordernis der Einwilligung sämtlicher Gesellschafter (vgl. OR 535 Abs. 3)
- Erfordernis der nachträglichen Genehmigung durch alle Gesellschafter.
- Rechtshandlungen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs
Wirkung der Vertretung
Die rechtsgültige Vertretung der Gesellschaft oder Gesellschafter zeitigt folgende Ergebnisse:
- Erwerb für die einfache Gesellschaft oder Übertragung an sie
- Zugehörigkeit der so erworbenen Sachen, dinglichen Rechte und Forderungen den Gesellschaftern gemeinschaftlich nach Massgabe des Gesellschaftsvertrages (vgl. OR 544 Abs. 1)
- (gemeinschaftliche oder stellvertretungsweise) Eingehung von Verpflichtungen gegenüber Dritten
- Haftung der Gesellschafter, unter Vorbehalt anderslautender Vereinbarung (vgl. OR 544 Abs. 3)
- Haftung den Gläubigern eines Gesellschafters gegenüber nur im Umfang des Liquidationsanteils ihres Schuldners, sofern und soweit aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes hervorgeht (vgl. OR 544 Abs. 2).