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Einfache Gesellschaft

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Vertretung

Rechtsgebiet:
Einfache Gesellschaft
Stichworte:
EG, Einfache Gesellschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Vertretungsbefugnis und –macht sind bei der einfachen Gesellschaft mangels eigener Rechtspersönlichkeit komplexer als erwartet:

Vertretung durch alle Gesellschafter

Die Vertretung der einfachen Gesellschaft durch alle Gesellschafter ist zulässig und im Wesentlichen unproblematisch:

  • Es wird im Namen und auf Rechnung der einfachen Gesellschaft gehandelt.
  • Träger von Rechten und Pflichten sind die Gesellschafter, da der einfachen Gesellschaft keine eigene Rechtspersönlichkeit zukommt.

Vertretung durch geschäftsführenden Gesellschafter

Der geschäftsführende Gesellschafter verpflichtet

  • sich allein dem Dritten gegenüber,
    • wenn er in eigenem Namen, aber auf Rechnung der Gesellschaft handelt (vgl. OR 543 Abs. 1),
      • wobei dann die Regeln der indirekten Stellvertretung massgebend sind (vgl. OR 32 Abs. 2)
      • die Rechtsvermittlung an alle Gesellschafter erfolgt durch
  • alle Gesellschafter,
    • wenn er im Namen der Gesellschaft oder sämtlicher Gesellschafter mit einem Dritten Geschäfte abschliesst und
      • sofern und soweit es die Bestimmungen über die ordentliche Stellvertretung mit sich bringen (vgl. OR 543 Abs. 2) und
        • der geschäftsführende Gesellschafter im Bereiche seiner Vertretungsmacht tätig war (vgl. OR 32 Abs. 1);
        • die übrigen Gesellschafter die Handlungen des geschäftsführenden Gesellschafters nachträglich genehmigen (vgl. OR 38 Abs. 1)
  • vermutungsweise die Gesellschaft oder sämtliche Gesellschafter,
    • wenn ihm die Geschäftsführung überlassen ist (vgl. OR 543 Abs. 3), unabhängig davon, ob er
      • kraft dispositiven Gesetzesrecht zur Geschäftsführung befugt ist (vgl. OR 535 Abs. 1)
      • kraft Vertrags oder Gesellschafterbeschlusses zur Geschäftsführung berechtigt ist (vgl. OR 535 Abs. 1).

Vertretung durch Dritten

Das Recht der einfachen Gesellschaft lässt auch die Vertretung durch Dritte zu.

Voraussetzungen sind:

  • Bestellung als Generalbevollmächtigter (vgl. OR 535 Abs. 3)
  • Vertretungsmacht
    • Rechtshandlungen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs
      • Kompetenzen des Generalbevollmächtigten

       

    • Rechtshandlungen, die über den gewöhnlichen Betrieb der gemeinschaftlichen Geschäfte hinausgehen
      • Erfordernis der Einwilligung sämtlicher Gesellschafter (vgl. OR 535 Abs. 3)
      • Erfordernis der nachträglichen Genehmigung durch alle Gesellschafter.

Wirkung der Vertretung

Die rechtsgültige Vertretung der Gesellschaft oder Gesellschafter zeitigt folgende Ergebnisse:

  • Erwerb für die einfache Gesellschaft oder Übertragung an sie
    • Zugehörigkeit der so erworbenen Sachen, dinglichen Rechte und Forderungen den Gesellschaftern gemeinschaftlich nach Massgabe des Gesellschaftsvertrages (vgl. OR 544 Abs. 1)
  • (gemeinschaftliche oder stellvertretungsweise) Eingehung von Verpflichtungen gegenüber Dritten
    • Haftung der Gesellschafter, unter Vorbehalt anderslautender Vereinbarung (vgl. OR 544 Abs. 3)
    • Haftung den Gläubigern eines Gesellschafters gegenüber nur im Umfang des Liquidationsanteils ihres Schuldners, sofern und soweit aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes hervorgeht (vgl. OR 544 Abs. 2).

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