Die Gesellschafter haften für Gesellschaftsschulden, die sie gemeinsam oder durch Stellvertretung eingegangen sind, persönlich und
- ausschliesslich
- primär
- unbeschränkt
- solidarisch
Da der einfachen Gesellschaft keine eigene Rechtspersönlichkeit zukommt, sind solche Verpflichtungen im Namen aller Gesellschafter auf Rechnung der einfachen Gesellschaft eingegangen worden.
Gesetzliche Grundlage
Weiterführende Informationen
- Auftreten eines Gesellschafters in eigenem Namen
- Eigenhaftung / keine Verpflichtung der Mitgesellschafter
- Handelnder haftet immer (vgl. BGE 95 II 59 ff.)
- Unerlaubte Handlungen
- Keine Haftung der Gesellschafter für deliktisch handelnden Mitgesellschafter
- Vorbehalten bleibt natürlich die Haftung aus gemeinsamem deliktischen Handeln (insbesondere Anstiftung, Gehilfenschaft usw; vgl. BGE 84 II 382 f., BGE 90 II 508).
- Stille Gesellschaft
- Präzisierung bezüglich der stillen Gesellschaft
- EXKURS: STILLE GESELLSCHAFT
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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