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Einfache Gesellschaft

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Haftung

Rechtsgebiet:
Einfache Gesellschaft
Stichworte:
EG, Einfache Gesellschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Gesellschafter haften für Gesellschaftsschulden, die sie gemeinsam oder durch Stellvertretung eingegangen sind, persönlich und

  • ausschliesslich
  • primär
  • unbeschränkt
  • solidarisch

Da der einfachen Gesellschaft keine eigene Rechtspersönlichkeit zukommt, sind solche Verpflichtungen im Namen aller Gesellschafter auf Rechnung der einfachen Gesellschaft eingegangen worden.

Weiterführende Informationen

  • Auftreten eines Gesellschafters in eigenem Namen
    • Eigenhaftung / keine Verpflichtung der Mitgesellschafter
    • Handelnder haftet immer (vgl. BGE 95 II 59 ff.)
  • Unerlaubte Handlungen
    • Keine Haftung der Gesellschafter für deliktisch handelnden Mitgesellschafter
    • Vorbehalten bleibt natürlich die Haftung aus gemeinsamem deliktischen Handeln (insbesondere Anstiftung, Gehilfenschaft usw; vgl. BGE 84 II 382 f., BGE 90 II 508).
  • Stille Gesellschaft

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