- Der Beschuldigte wurde ordnungsgemäss zur Verhandlung vorgeladen
- Trotz Abwesenheit des Beschuldigten wurde während einer gewissen Zeit auf den Beschuldigten gewartet (sog. Respektstunde).
- Der Angeklagte ist unentschuldigt abwesend oder unbekannten Aufenthaltes. Es kommt nur auf die körperliche Anwesenheit des Beklagten an.
- In manchen Kantonen (so auch im Kt. ZH) musste dem Beschuldigten im Untersuchungsverfahren mindestens einmal die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen eingeräumt worden sein. Damit kann das Abwesenheitsverfahren nicht durchgeführt werden, wenn der Beschuldigte schon im Vorverfahren unbekannt abwesend war; diesfalls ist die Untersuchung vorläufig einzustellen.
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