Die Einsprache ist an die Untersuchungsbehörde zu wenden, welche den Strafbefehl ausgesprochen hat. Sie bewirkt, dass der Strafbefehl nicht in Rechtskraft erwächst. Die Untersuchungsbehörde kann dann weitere Beweise erheben. Im Weiteren hat der Untersuchungsbeamte folgende Möglichkeiten:
Der Untersuchungsbeamte:
- stellt ohne weitere Untersuchungen dem Gericht den Strafbefehl zu, welcher als Anklageschrift gilt. Er eröffnet damit das ordentliche Verfahren bei Gericht.
- betreibt neue Untersuchungen und stellt dann dem Gericht eine Anklageschrift zu und eröffnet damit das ordentliche Verfahren.
- untersucht den Fall erneut und fällt einen neuen Strafbefehl aus.
- stellt Verfahren (klar) ein.