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Strafprozess / Strafverfahren

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Einsprachemöglichkeiten in Strafbefehlsverfahren

Rechtsgebiet:
Strafprozess / Strafverfahren
Stichworte:
strafbare Handlungen, Strafprozess, Strafprozessrecht, Strafverfahren
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Trotz des Geständnisses des Täters kann dieser mit dem Inhalt des Strafbefehls nicht einverstanden sein, beispielsweise mit der ausgefällten Strafe. Darum steht es ihm in allen Kantonen zu, seinen Fall vor ein Gericht zu bringen und dort verhandeln zu lassen. Im Kt. ZH muss er dazu innert 10 Tagen seit Ausfällung des Strafbefehls Einsprache erheben, ansonsten der Strafbefehl rechtskräftig wird.

Wie der Täter können aber auch der Geschädigte und die Staatsanwaltschaft Einsprache gegen den Strafbefehl erheben. Auch dann wird der Fall vor ein Gericht gebracht und dort im ordentlichen Verfahren verhandelt.

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