Die Einsprache ist an die Untersuchungsbehörde zu wenden, welche den Strafbefehl ausgesprochen hat. Sie bewirkt, dass der Strafbefehl nicht in Rechtskraft erwächst. Die Untersuchungsbehörde kann dann weitere Beweise erheben. Im Weiteren hat der Untersuchungsbeamte folgende Möglichkeiten:
Der Untersuchungsbeamte:
- stellt ohne weitere Untersuchungen dem Gericht den Strafbefehl zu, welcher als Anklageschrift gilt. Er eröffnet damit das ordentliche Verfahren bei Gericht.
- betreibt neue Untersuchungen und stellt dann dem Gericht eine Anklageschrift zu und eröffnet damit das ordentliche Verfahren.
- untersucht den Fall erneut und fällt einen neuen Strafbefehl aus.
- stellt Verfahren (klar) ein.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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