Unter den folgenden Voraussetzungen kann ein Strafbefehl ausgesprochen werden:
- Der Täter ist bezüglich des ihm vorgeworfenen Lebenssachverhalts geständig.
- Die dem Täter vorgeworfene strafbare Handlung ist lediglich mit einer geringen Strafe bedroht, je nach Kanton:
- in Zürich: max. 3 Monate Freiheitsentzug, Busse oder Nebenstrafe.
- in Luzern: max. 3 Monate Freiheitsentzug, CHF 20’000 Busse, Wirtshausverbot und/oder Massnahmen gem. StGB 57-61.
- in Bern: Für Verweise, Busse, Freiheitsstrafe bis 1 Monat Haft oder Gefängnis.
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