Die polizeilichen Ermittlungen dienen lediglich der Abklärung eines Straffalles. Die Interessen der übrigen Beteiligten (z.B. Verdächtigter oder Opfer) sind daher vorerst ausgeblendet. Es stehen ihnen in dieser Phase noch keine Teilnahmerechte zu. Ein Verdächtiger kann daher bei polizeilichen Befragungen noch keinen Verteidiger beiziehen und das Opfer hat kein Recht an den Befragungen des Verdächtigen teilzunehmen.
Sobald die Untersuchungsbehörde (in ZH: Staatsanwalt) in einem Fall die Untersuchung einleitet, so tritt die Polizei mit ihrer Ermittlungstätigkeit hinter die Untersuchungsbehörde zurück und übergibt der Untersuchungsbehörde die Resultate ihrer Ermittlungen. Die Polizei ist fortan als Hilfsperson der Untersuchungsbehörde tätig.
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