Sollen die Papiere ( z.B. Geschäftsbücher, Unterlagen aber auch der Computer) einer Person durchsucht werden, so bedarf dies immer einer begründeten Vermutung, der gesuchte deliktsrelevante Hinweis oder das gesuchte Papier würde sich unter den durchsuchten Daten befinden. Vor der Anordnung einer Durchsuchung wird grundsätzlich der betroffene Besitzer der Papiere zu den gesuchten Daten einvernommen und um freiwillige Herausgabe angefragt. Verweigert der Betroffene die Einsicht, so werden die Papiere versiegelt in amtliche Verwahrung genommen. Ein Richter entscheidet dann, ob der Betroffene ein Verweigerungsrecht hat. Steht ihm dies nicht zu, so kann das Siegel gebrochen werden und die Durchsuchung stattfinden. Im Kt. ZH kann der Betroffene zu seiner Sicherheit, dass in der amtlichen Verwahrung kein Missbrauch mit den Daten betrieben wird, ebenfalls ein Siegel aufdrücken. Er wird dann zur Entsiegelung eingeladen.
ACHTUNG: Sofern der betroffene Besitzer der Papiere ein Zeugnisverweigerungsrecht hat, so muss auch eine Durchsuchung unterbleiben, denn „was der Mund nicht zu offenbaren braucht, muss auch die Hand nicht preisgeben“.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:KindsrechtEinleitung zum KindsrechtAutoren:Konsumkredit / KonsumkrediteEinleitung Konsumkredit / KonsumkrediteAutoren:PatronatserklärungEinleitung zur PatronatserklärungAutoren:AnfangsmietzinsEinleitung zum AnfangsmietzinsAutoren:ZivilprozessrechtFokus ZivilprozessrechtAutoren:Erbvorbezug / Vorempfang ErbeEinleitung zu Erbvorbezug / Vorempfang Erbe
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht