Sollen die Papiere ( z.B. Geschäftsbücher, Unterlagen aber auch der Computer) einer Person durchsucht werden, so bedarf dies immer einer begründeten Vermutung, der gesuchte deliktsrelevante Hinweis oder das gesuchte Papier würde sich unter den durchsuchten Daten befinden. Vor der Anordnung einer Durchsuchung wird grundsätzlich der betroffene Besitzer der Papiere zu den gesuchten Daten einvernommen und um freiwillige Herausgabe angefragt. Verweigert der Betroffene die Einsicht, so werden die Papiere versiegelt in amtliche Verwahrung genommen. Ein Richter entscheidet dann, ob der Betroffene ein Verweigerungsrecht hat. Steht ihm dies nicht zu, so kann das Siegel gebrochen werden und die Durchsuchung stattfinden. Im Kt. ZH kann der Betroffene zu seiner Sicherheit, dass in der amtlichen Verwahrung kein Missbrauch mit den Daten betrieben wird, ebenfalls ein Siegel aufdrücken. Er wird dann zur Entsiegelung eingeladen.
ACHTUNG: Sofern der betroffene Besitzer der Papiere ein Zeugnisverweigerungsrecht hat, so muss auch eine Durchsuchung unterbleiben, denn „was der Mund nicht zu offenbaren braucht, muss auch die Hand nicht preisgeben“.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.