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Strafprozess / Strafverfahren

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Berechtigung zur Zeugnisverweigerung

Rechtsgebiet:
Strafprozess / Strafverfahren
Stichworte:
Strafprozess, Strafprozessrecht, Strafverfahren
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Gründe für ein Zeugnisverweigerungsrecht können sein:

  • Familiäre Gründe (Ehegatte, Nachkomme usw.) (allgemeines)
  • Wahrung von Berufs- und Amtsgeheimnissen  (partielles)
  • Schutz vor strafrechtlicher Verfolgung (partielles)
  • Sofern die Fragen das Opfer sehr intim treffen (partielles)
  • Quellenschutz im Medienstrafrecht (partielles)

Bei Zeugen ist zur Verteidigung des Angeschuldigten eine Konfrontationseinvernahme möglich. Es können mehrere Zeugen zur gleichen Sache befragt werden oder der Beschuldigte wird unmittelbar mit dem Zeugen befragt. Jeder kann dann Stellung zu den Aussagen der anderen beziehen.

  • ACHTUNG: Das Konfrontationsrecht im Strafprozess ist ein essentiell wichtiges Recht des Angeschuldigten, welches aus der Europäischen Menschenrechtskonvention hervorgeht!

Der Beschuldigte kann

  • an den Zeugenbefragungen teilnehmen;
  • Zusatzfragen stellen und
  • zu den Aussagen Stellung nehmen.

Eine Kronzeugenregelung gibt es in der Schweiz nicht, da eine bevorzugte Behandlung eines Beschuldigten nicht zulässig ist.

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