Bei besonderer Schwierigkeit einer Frage ist ein Sachverständiger beizuziehen. Er wird von der Strafverfolgungsbehörde bestellt. Ein privat bestellter Gutachter reicht nicht aus. Der Sachverständige untersteht der Wahrheitspflicht.
Der Richter hat die Expertise frei zu würdigen. Grundsätzlich hat er der Expertenmeinung zu folgen. Tut er dies nicht, so hat er dafür die Gründe anzugeben.
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