Einvernahme als Auskunftsperson
Die Auskunftsperson ist eine Zwischenfigur zwischen Beschuldigtem und Zeugen. Es fehlt ihr die Aussage- und Wahrheitspflicht. Als Auskunftspersonen werden einvernommen:
- Personen die in irgendeiner Form zur Teilnahme am Delikt in Frage kommen.
- Mitbeschuldigte
- Verdächtige, gegen die das Verfahren eingestellt wurde
- nahe Angehörige, die von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen
- Kinder bis 12 Jahre
- urteilsunfähige Personen
- Derjenige der sich als Geschädigter bezeichnet, sofern er wider bessere Wissens eine Anzeige gemacht hat, mit der falschen Anschuldigung bezichtigt wird.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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