Einvernahme als Auskunftsperson
Die Auskunftsperson ist eine Zwischenfigur zwischen Beschuldigtem und Zeugen. Es fehlt ihr die Aussage- und Wahrheitspflicht. Als Auskunftspersonen werden einvernommen:
- Personen die in irgendeiner Form zur Teilnahme am Delikt in Frage kommen.
- Mitbeschuldigte
- Verdächtige, gegen die das Verfahren eingestellt wurde
- nahe Angehörige, die von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen
- Kinder bis 12 Jahre
- urteilsunfähige Personen
- Derjenige der sich als Geschädigter bezeichnet, sofern er wider bessere Wissens eine Anzeige gemacht hat, mit der falschen Anschuldigung bezichtigt wird.
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