Die Aussage des Beschuldigten dient zur Beweiserhebung, welche sich letztlich gegen ihn selber richten kann. Ein Geständnis des Angeschuldigten kann dabei zu Tage treten, ist aber nicht Ziel der Einvernahme.
Voraussetzung der Einvernahme ist die
- Einvernahmefähigkeit des Angeschuldigten
- nicht betrunken
- nicht geistig verwirrt
- nicht unter Schock
- Das Fehlen der Einvernahmefähigkeit hat die vorläufige Einstellung des Verfahrens zur Folge.
Der Beschuldigte hat zwar zu erscheinen, braucht aber keine Aussage zu machen. Darauf muss der Beschuldigte mit der sog. „Miranda Warning“ hingewiesen werden.
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