Als Untersuchungshaft gilt gemäss Art. 110 Ziff. 7 StGB jede im Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs- und Sicherheitshaft. In den Kantonen (insbesondere im Kt. ZH) versteht man unter Untersuchungshaft nur jene Haft, die während der Untersuchung vom Haftrichter zur Sicherung der Untersuchungen, des Strafverfahrens und des nachfolgenden Strafvollzugs angeordnet wird.
Bei Vorliegen der Haftgründe, ordnet ein Untersuchungsbeamter oder die Staatsanwaltschaft die Verhaftung an und lässt diese durch die Polizei vollziehen. Zu diesem Zweck und da die Polizei bei einer Verhaftung – ausser bei einer vorläufigen Festnahme – nicht in eigener Kompetenz handeln kann, wird ein Haftbefehl erlassen.
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