Anstelle von Haftmassnahmen (Untersuchungshaft oder Sicherungshaft) können zur Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips auch Ersatzmassnahmen angeordnet werden. Es soll damit verhindert werden, dass ein Haftgrund sich verwirklicht, ohne jemanden in Haft nehmen zu müssen. Solche Ersatzmassnahmen sind:
- Kaution: Hinterlegung eines Geldbetrages, welche verfällt, wenn der Beschuldigte nicht zum Verfahren erscheint.
- Pass- und Schriftensperre: Die Abnahme der Ausweispapiere, um ein Grenzübertritt zu erschweren.
- Electronic Monitoring: Mittels elektronischen Armbands, dass dem Beschuldigten angelegt wird, kann damit dessen Aufenthalt immerzu sicher festgestellt werden.
- Pflicht, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden
- Anweisung: Z.B. sich in ärztliche Behandlung zu begeben.
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