Dem Verhafteten kommen in der Haft insbesondere folgende Rechte zu:
- Recht auf Informationen über die Haftgründe
- Recht auf Vorführung vor einen Richter
- Recht auf gerichtliche Haftüberprüfung
- Recht auf Aburteilung innert angemessener Frist oder Haftentlassung
- Recht auf Verkehr mit dem Verteidiger
Der Verhaftete hat grundsätzlich jederzeit das Recht (in ZH schriftlich oder mündlich) ein Haftentlassungsgesuch an den Untersuchungsbeamten zu richten. Sofern der Untersuchungsbeamte dem Gesuch keine Folge leisten will, unterbreitet er es unverzüglich mit den erforderlichen Akten und seinem begründeten Antrag an den Haftrichter zur Entscheidung. Der Haftrichter kann bei Abweisung eines Gesuchs um Haftentlassung oder bei der Ansetzung der Untersuchungshaft einen Zeitpunkt bestimmen bis zu welchem kein beziehungsweise kein neues Gesuch zugelassen wird.
ACHTUNG: Im Kanton Zürich steht gegen die Anordnung der Haft durch den Untersuchungsbeamten kein Rechtsmittel zur Verfügung. In vielen anderen Kantonen ist hingegen auf kantonaler Ebene ein Rekurs möglich.
Die Haftarten der verschiedenen Verfahren:
Freiheits- entzug |
Vorläufige Festnahme |
Untersuchungs- haft |
Sicherheits- haft |
Straf- verbüssung |
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Art der staatlichen Tätigkeit: |
Polizeiliche Vorführung |
Entscheid des Haftrichters |
Zulassung der Anklage |
Rechtskräftige Verurteilung |
Vorverfahren | Erkenntnisverfahren | Straffvollzug |
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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