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Strafprozess / Strafverfahren

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Rechte des Verhafteten

Rechtsgebiet:
Strafprozess / Strafverfahren
Stichworte:
strafbare Handlungen, Strafprozess, Strafprozessrecht, Strafverfahren
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Dem Verhafteten kommen in der Haft insbesondere folgende Rechte zu:

  • Recht auf Informationen über die Haftgründe
  • Recht auf Vorführung vor einen Richter
  • Recht auf gerichtliche Haftüberprüfung
  • Recht auf Aburteilung innert angemessener Frist oder Haftentlassung
  • Recht auf Verkehr mit dem Verteidiger

Der Verhaftete hat grundsätzlich jederzeit das Recht (in ZH schriftlich oder mündlich) ein Haftentlassungsgesuch an den Untersuchungsbeamten zu richten. Sofern der Untersuchungsbeamte dem Gesuch keine Folge leisten will, unterbreitet er es unverzüglich mit den erforderlichen Akten und seinem begründeten Antrag an den Haftrichter zur Entscheidung. Der Haftrichter kann bei Abweisung eines Gesuchs um Haftentlassung oder bei der Ansetzung der Untersuchungshaft einen Zeitpunkt bestimmen bis zu welchem kein beziehungsweise kein neues Gesuch zugelassen wird.

ACHTUNG: Im Kanton Zürich steht gegen die Anordnung der Haft durch den Untersuchungsbeamten kein Rechtsmittel zur Verfügung. In vielen anderen Kantonen ist hingegen auf kantonaler Ebene ein Rekurs möglich.

Die Haftarten der verschiedenen Verfahren:

Freiheits-
entzug
Vorläufige
Festnahme
Untersuchungs-
haft
Sicherheits-
haft
Straf-
verbüssung
Art der staatlichen
Tätigkeit:
Polizeiliche
Vorführung
Entscheid des
Haftrichters
Zulassung der
Anklage
Rechtskräftige
Verurteilung
Vorverfahren Erkenntnisverfahren Straffvollzug

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