Sobald der Verhaftete dem zuständigen Untersuchungsbeamten zugeführt wurde, hat dieser ihn innert kurzer Frist einzuvernehmen. Gleichzeitig entscheidet der Untersuchungsbeamte über die Fortführung der Haft.
Will der Untersuchungsbeamte den Verhafteten in Untersuchungshaft nehmen, muss er innert kurzer Frist (in ZH: 24 Stunden) seit der Verhaftung den Fall dem Haftrichter zur Entscheidung vorlegen. Der Haftrichter hat diese Entscheidung schnell zu treffen (in ZH: 48 Stunden).
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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