Ein Festhalten einer Person gegen deren Willen muss immer auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen und verhältnismässig sein, d.h. es darf keine geringeren Massnahmen geben, welche ebenso geeignet wären, den angestrebten Zweck zu erreichen. Weiter muss ein dringender Tatverdacht gegeben sein.
Lediglich die Gerichte und die Untersuchungsbehörden sind befugt, solcherlei Zwangsmassnahmen anzuordnen. Die Polizei ist lediglich befugt selbständig eine Verhaftung vorzunehmen, wenn Gefahr im Verzug ist.
Da die Haft ein schwerer Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt, sind schwerer Anforderungen an die Voraussetzungen gestellt, welche erfüllt sein müssen, damit eine Haft in Betracht gezogen werden kann.
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