Der Haftrichter kann die Untersuchungshaft für unbestimmte oder bestimmte Zeit anordnen. Sofern die Haftgründe vorliegen, kann bei einer bestimmten Haftdauer die Haft nach deren Ablauf verlängert werden. Der Untersuchungsbeamte hat die Verlängerung beim Haftrichter zu beantragen. Die unbestimmte Untersuchungshaft dauert vorerst an. Nach einer bestimmten Frist (in ZH 3 Mt.) hat der Untersuchungsbeamte dem Haftrichter von Amtes wegen die Fortsetzung der Untersuchungshaft zu beantragen, sofern der Angeschuldigte bis dahin kein Haftentlassungsgesuch eingereicht hat.
Eine Untersuchungshaft muss jedoch immer verhältnismässig sein. Sie darf nicht länger dauern, als ihr Zweck es verlangt und ein Haftgrund besteht. Weiter soll die Dauer der Untersuchungshaft nicht zu nahe an die Dauer der konkret zu erwartenden Strafe rücken.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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