Auch Gerichtsinstanzen können Fehler machen. Damit diese Fehler nicht unkorrigiert bleiben müssen, können Urteile unterer Gerichte an die nächst oberen Instanzen weitergezogen werden. Die rechtlichen Instrumente, mit welchen die fehlerhaften Entscheide einer erneuten Beurteilung durch dieselbe oder eine andere Instanz zugeführt werden nennt man Rechtsmittel.
Die verschiedenen Rechtsmittel
Das kantonale Strafprozessrecht kennt in der Regel die folgenden (im Kt. ZH vertrauten) Rechtsmittel:
- Berufung (Appellation)
- Rekurs
- Kantonale Nichtigkeitsbeschwerde (Kassationsbeschwerde)
Folgendes Schema soll die einzelnen kantonalen Rechtsmittel im ordentlichen Verfahren (am Beispiel des Kt. ZH) verdeutlichen und deren Charakteristika aufzeigen:
Rechtsmittel / Charakteristika | Berufung | Rekurs | Nichtigkeitsbeschwerde |
---|---|---|---|
ordentliches RM | v | v | |
ausserordentliches RM | v | ||
Rüge | Umfassende Rüge bezüglich Tat-, Rechts- und Ermessensfragen | Rügegründe sind per Gesetz stark eingeschränkt | |
Zulässigkeit | Gegen erstinstanzliche Kt. Entscheide | Gegen Entscheide während des Verfahrens | Gegen Endentscheide |
Rechtsmittelinstanz | Obergericht | Staatsanwaltschaft oder verschiedene Gerichte | Kassationsgericht |
Form der Geltendmachung | mündlich bei Urteilseröffnung | Schriftlich und begründet direkt an die Staatsanwaltschaft oder das zuständige Gericht | schriftlich und begründet |
Frist | 10 Tage | 10 Tage | 10 Tage ab Eröffnung des Entscheides für die Einlegung; 30 Tage ab Erhalt der Urteilsbegründung für die Begründung der NB |
Suspensivwirkung | v | Auf Gesuch bei der Rechtsmittelinstanz | v |
Der Rechtsmittelweg vor dem Bundesgericht wurde erheblich vereinfacht. Neu existiert lediglich noch eine strafrechtliche Einheitsbeschwerde, mit welcher sämtliche Rügen vor dem Bundesgericht vorgebracht werden können.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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