Als Ausnahme vom Grundsatz der freiwilligen Verteidigung muss der Angeschuldigte notwendig durch einen Verteidiger verbeiständet sein, wenn:
- er seine Rechte infolge geistiger oder körperlicher Behinderung nicht selber zu wahren vermag;
- er sich ununterbrochen mehr als 5 Tage in Untersuchungshaft befindet;
- gegen ihn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende sichernde Massnahme im Sinne des Strafgesetzbuches beantragt ist oder in Aussicht steht;
- sich die Untersuchung auf Straftaten bezieht, deren Beurteilung erstinstanzlich einem oberen Gericht z.B. im Kanton Zürich dem Geschworenengericht oder erstinstanzlich dem Obergericht zusteht;
- er aufgrund besonderer Umstände einer solchen bedarf, speziell, wenn die Untersuchung und Abklärung des Sachverhalts besondere Schwierigkeiten bereitet.
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