Die notwendige Verteidigung muss beim eigentlichen Untersuchungsbeginn, d.h. bei der Aufnahme der Einvernahmen der Zeugen, Auskunftspersonen etc. sichergestellt sein.
Einvernahmen von Zeugen usw. unter Einschluss von Konfrontationen, welche vor Bestellung des notwendigen Verteidigers durchgeführt wurden sind nichtig.
Wahlverteidigung und Amtliche Verteidigung
Bei der notwendigen Verteidigung (Pflichtverteidigung) wird unterschieden zwischen:
- Wahlverteidigung
- amtlicher Verteidigung
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