Handelt es sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalles
- nicht offensichtlich um einen Bagatellfall,
- um einen schweren Eingriff oder
- um einen nicht so schweren Eingriff, der jedoch mit Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art verbunden ist, denen ein Beschuldigter ohne Hilfe eines Verteidigers nicht gewachsen ist,
so hat der Angeschuldigte gemäss Praxis der EMRK-Organe und des Bundesgerichts einen Anspruch auf unentgeltliche, bzw. amtliche Verteidigung.
Auf die finanziellen Bedürftigkeit ist zur Feststellung dieses Anspruchs auf einen unentgeltlichen Vertreter grundsätzlich nicht abzustellen, ausser es liege ein Missbrauch vor. Dieser Anspruch gilt bis hin zum Rechtsmittelverfahren, sowie auch im späteren Strafvollzug.
Bezahlt wird der amtliche Verteidiger vom Staat. Es besteht dabei allerdings die Möglichkeit der Verfahrenskosten – Regresses auf den Angeschuldigten.
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