Bei der Wahlverteidigung (Privatverteidigung) bestellt und bezahlt der Beschuldigte den von ihm frei gewählten Verteidiger, auch wenn ein Fall der notwendigen Strafverteidigung vorliegt. Der Angeschuldigte kann dabei so viele Verteidiger beiziehen, wie er will, sofern dies nicht missbräuchlich geschieht.
Zur Wahlverteidigung kann jede handlungsfähige Person beigezogen werden. Die berufsmässige Verteidigung steht nur den patentierten, in einem kantonalen Register eingetragenen Anwälten zu. Einer schriftlichen Vollmacht bedarf der Verteidiger in der Regel nicht. Zur amtlichen Verteidigung sind nur in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragene Anwälte zugelassen.
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