Unter die Verteidigung fällt grundsätzlich jede Tätigkeit, die auf das aktive Einwirken auf den Strafprozess zwecks Entlastung des Beschuldigten gerichtet ist. Diese Funktion kann sowohl durch den Angeklagten selbst, als auch durch eine eigens dafür bestellte Person, einem Verteidiger, wahrgenommen werden.
Dem Angeklagten und dessen Verteidiger hält das Strafprozessrecht zur Verteidigung diverse Rechte zu:
- Das Teilnahmerecht
- Das Einsichtsrecht
- Das Äusserungsrecht
- Das Antragsrecht
des Beschuldigten, welche allesamt aus der Maxime des rechtlichen Gehörs fliessen.
Aber auch der Untersuchungsbeamte (oft der Staatsanwalt) hat die Pflicht, nicht nur den belastenden, sondern auch den entlastenden Momenten mit gleicher Sorgfalt nachzugehen.
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