Der Verteidiger in Strafsachen ist naturgemäss nicht im Sinne einer Stellvertretung – wie dies im Zivilrecht oft der Fall ist – der Vertreter des Angeschuldigten. Er kann im Strafprozess also nicht für den Angeschuldigten einstehen, wohl aber kann er dem Angeschuldigten beistehen, weshalb der Verteidiger deshalb oft auch als „Beistand“ des Angeschuldigten bezeichnet wird. Der Verteidiger kann folglich nur insofern einen Beschuldigten vertreten, als dass Prozesshandlungen durch Stellvertretung vorgenommen werden können.
Diverse Strafprozessordnungen verwenden für die Funktion des Verteidigers auch den synonymen Begriff des Rechtsbeistands.
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