Vor allem im Untersuchungsstadium eines Strafverfahrens muss sich der Angeschuldigte tiefe Eingriffe in seine Freiheit und Persönlichkeit gefallen lassen. Der Staat in Gestalt der Untersuchungsbehörde entgegnet dem Angeschuldigten dabei mit aller Macht des Staates.
Um den Angeschuldigten nicht ohne jede Hilfe den Untersuchungen und Anschuldigungen des juristisch ausgebildeten Staatsanwalts ausgesetzt zu lassen und im Interesse der Wahrheitsfindung sowie richtigen Rechtsanwendung ist es daher unerlässlich, ihm eine gleich befähigte Person zur Seite zu stellen.
Das Recht auf Verteidigung im Strafprozess ist dermassen fundamental, dass es sich nicht nur in den kantonalen Strafprozessordnungen wiederfindet, sondern gleichermassen auch in den verschiedenen Kantonsverfassungen, der Bundesverfassung (Art. 32 Abs. 2) und sogar der Europäischen Menschenrechtskonvention EMRK (Art. 6 Ziff. 3).
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