Funktion des Verteidigers
Der Verteidiger hat die Pflicht, den Beschuldigten wirkungsvoll zu verteidigen. Er hat dabei eine autonome Funktion und ist keineswegs ein beamteter oder abhängiger Zuträger des Staates. Seine Parteilichkeit zugunsten des Angeschuldigten ist stets und strikte zu wahren.
Minimale Vornahme des Verteidigers
Der Verteidiger hat von sich aus das nötige zur Verteidigung vorzukehren. Er hat sich bei der Hauptverhandlung auch mit den wesentlichen Punkten der Anklage auseinanderzusetzen.
Unabhängigkeit des Verteidigers
Der Verteidiger untersteht dem Mandanten nicht in Form einer Weisungsgebundenheit. Er kann sich nicht nur auf die Aussagen des Mandanten verlassen, sondern muss sich selber um eine wirkungsvolle, genügende Verteidigung bekümmern.
Minimalanforderungen an die Qualität der Verteidigung
In Fällen der notwendigen Verteidigung hat auch das Gericht für eine materiell ausreichende Verteidigung besorgt zu sein. Wird im Rechtsmittelverfahren eine ungenügende Verteidigung vor der Vorinstanz festgestellt, so kann dies zur Rückweisung des Falles und zur Wiederholung des bezirksgerichtlichen Verfahrens führen, denn das auf eine ungenügende Verteidigung ergangene Urteil leidet an einem Nichtigkeitsgrund.
Richtlinien des Verteidigers
Weiter hat sich der Verteidiger sich sowohl an
- das Gesetz und an die
- Standesregeln
zu halten und er hat das
- Anwaltsgeheimnis
zu wahren.
Keine Wahrheitspflicht des Verteidigers und des Angeschuldigten
Gemäss Entscheid des Bundesgerichts (BGE 106 Ia 219 ff.) trifft den Verteidiger jedoch insbesondere keine Pflicht, selber die Wahrheit zu offenbaren oder seinen Klienten zur Kundgabe der Wahrheit anzuhalten.
Freie Beratung des Mandanten
Der Verteidiger darf dem Angeschuldigten auch zur Verschwiegenheit gegenüber den Untersuchungsbehörden, ja sogar in Ausnahmefällen auch zur Unwahrheit raten, denn der Angeschuldigte untersteht bezüglich seiner Aussagen keiner Wahrheitspflicht.
Anwaltsgeheimnis
Der Verteidiger untersteht dem Anwaltsgeheimnis. Dieses erstreckt sich auf absolut alle Tatsachen, die sein Klient ihm im Rahmen des Mandates anvertraut hat, resp. auf alles, was der Verteidiger im Laufe des Verfahrens wahrgenommen hat. Der Verteidiger ist strikte verpflichtet, über diese Informationen auch über die Mandatsbeziehung hinaus absolutes Stillschweigen zu bewahren. Auch die Strafuntersuchungsbehörden haben keine Handhabe, den Verteidiger zur Preisgabe dieser Informationen zu zwingen.