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Strafprozess / Strafverfahren

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Akkusationsprinzip (StPO 9)

Rechtsgebiet:
Strafprozess / Strafverfahren
Stichworte:
Akkusationsprinzip, StPO 9, strafbare Handlungen, Strafprozess, Strafprozessrecht, Strafverfahren
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das Akkusationsprinzip (auch: Anklagegrundsatz genannt) bedeutet, dass eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden kann, falls die Staatsanwaltschaft

  • gegen eine bestimmte Person
  • wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts
  • beim zuständigen Gericht
  • Anklage erhoben hat.

Dieser in StPO 9 postulierte Grundsatz umfasst folgende Elemente:

  • Inquisitionsprinzip
    • Unvereinbarkeit bzw. Trennung von Ankläger und Richter in demselben Verfahren
  • Umgrenzungsfunktion
    • Das Gericht kann und darf nur den Sachverhalt beurteilen, der in der Anklage beschrieben ist.
  • Fixierung des Prozessstoffes (auch: Immutabilitätsprinzip)
    • Grundsatz (Unveränderbarkeit der Anklage)
      • Die Anklage darf während des Gerichtsverfahrens nicht geändert werden.
    • Ausnahmen
      • Berichtigungen u/o Ergänzungen der Anklage gemäss StPO 329 Abs. 2
      • Änderung und Erweiterung der Anklage gemäss StPO 333
  • Informationsfunktion der beschuldigten Partei
    • Der Beschuldigte soll wissen, wofür er angeklagt ist.
    • Der Beschuldigte soll wissen, gegen was er sich verteidigen kann.
  • Unwiderruflichkeit der Anklage
    • Grundsatz
      • Nach erfolgter Anklage hat das zuständige Gericht nur drei Möglichkeiten:
        • Verfahrenseinstellung
        • Freispruch
        • Schuldigerklärung.
      • Ein Anklagerückzug durch die Staatanwaltschaft, unter Verfahrensabschreibung durch das Gericht, ist unzulässig.
    • Ausnahme
      • Keine Anwendung findet das Akkusationsprinzip auf folgende Verfahren:
        • Strafbefehlsverfahren
        • Übertretungsstrafrecht
      • Keine richterliche Beurteilung
        • Die Staatsanwaltschaft stellt den Strafbefehl – ohne Funktionstrennung (in Personalunion von Anklage- und Richterfunktion) – aus.
      • Richterliche Beurteilung möglich
        • Der Verurteilte kann durch eine Einsprache eine richterliche Beurteilung erwirken.
  • Abweichende rechtliche Würdigung
    • Aufgrund des sog. „Würdigungsvorbehalts“ ist für die Staatsanwaltschaft oder das Gericht eine andere rechtliche Beurteilung möglich (vgl. StPO 344), wobei vorher das rechtliche Gehör zu gewähren ist.
  • Verletzung des Akkusationsprinzips
    • Eine Verletzung des Akkusationsprinzips hat die Verfahrenseinstellung zur Folge (vgl. StPO 329).

Literatur

  • SCHNELL BEAT / STEFFEN SIMONE / BÄEHLER JUERG, Schweizerisches Strafprozessrecht in der Praxis – Theorie, Rechtsprechung und Musterdokumente, Bern 2024, S. 15 ff.

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