Das Gericht hat die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Strafverfahren gewonnenen Überzeugung zu würdigen (vgl. StPO 10 Abs. 2):
- Keine Rangfolge der Beweise
- Kein Abweichen von einem Gutachten ohne trifftige Gründe
- Kein Numerus clausus der Beweismittel (vgl. StPO 139)
Vgl. ferner:
Unschuldsvermutung (StPO 10 Abs. 1)
Art. 10 StPO Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung
1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2 Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3 Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
Literatur
- SCHNELL BEAT / STEFFEN SIMONE / BÄEHLER JUERG, Schweizerisches Strafprozessrecht in der Praxis – Theorie, Rechtsprechung und Musterdokumente, Bern 2024, S. 15 ff.
- JOSITSCH DANIEL / SCHMID NIKLAUS, StPO Praxiskommentar, N 9 zu Art. 10 StPO
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