- Legalitätsprinzip bzw. Verfolgungszwang
- Es haben das Recht und die Pflicht, den staatlichen Strafanspruch von Amtes wegen durchzusetzen:
- Strafverfolgungsbehörden
- Polizei
- Staatsanwaltschaft
- Übertretungsstrafbehörden
- Gerichte
- Strafgerichte
- Strafverfolgungsbehörden
- Es haben das Recht und die Pflicht, den staatlichen Strafanspruch von Amtes wegen durchzusetzen:
- Justizgewährleistungspflicht
- Das staatliche Strafrechtsmonopol enthält die Pflicht, das erforderliche Personal und die Mittel und Instrumente zur Verfügung zu halten.
- Verfolgungszwang
- Grundsatz (Offizialzwang)
- Die Strafverfolgung muss im Prinzip von Amtes wegen erfolgen (vgl. StPO 7 Abs. 1)
- Ausnahmen (Antrags- und Ermächtigungsdelikte)
- Die Ausnahmen vom Verfolgungszwang sind:
- Antragsdelikte
- zB Ehrverletzungsdelikte
- Strafantragsfrist: 3 Monate (vgl. StGB 31)
- Ermächtigungsdelikte
- zB Delikte von Magistratspersonen des Bundes
- zB Amtsdelikte von Bundesangestellten bezüglich Delikte des 16. Titels des StGB, falls der Bundesrat die Ermächtigung dazu gibt (vgl. StGB 302)
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- zB Delikte von Behördenmitgliedern der Kantone (vgl. StPO 7 Abs. 2)
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- Antragsdelikte
- Die Ausnahmen vom Verfolgungszwang sind:
- Grundsatz (Offizialzwang)
Art. 7 StPO Verfolgungszwang
1 Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden.
2 Die Kantone können vorsehen, dass:
- die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder ihrer gesetzgebenden und richterlichen Behörden sowie ihrer Regierungen für Äusserungen im kantonalen Parlament ausgeschlossen oder beschränkt wird;
- die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen Behörde abhängt.