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Strafprozess / Strafverfahren

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Legalitätsprinzip (StPO 7)

Rechtsgebiet:
Strafprozess / Strafverfahren
Stichworte:
Legalitätsprinzip, StPO 7, strafbare Handlungen, Strafprozess, Strafprozessrecht, Strafverfahren, Verfolgungszwang
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG
  • Legalitätsprinzip bzw. Verfolgungszwang
    • Es haben das Recht und die Pflicht, den staatlichen Strafanspruch von Amtes wegen durchzusetzen:
      • Strafverfolgungsbehörden
        • Polizei
        • Staatsanwaltschaft
        • Übertretungsstrafbehörden
      • Gerichte
        • Strafgerichte
  • Justizgewährleistungspflicht
    • Das staatliche Strafrechtsmonopol enthält die Pflicht, das erforderliche Personal und die Mittel und Instrumente zur Verfügung zu halten.
  • Verfolgungszwang
    • Grundsatz (Offizialzwang)
      • Die Strafverfolgung muss im Prinzip von Amtes wegen erfolgen (vgl. StPO 7 Abs. 1)
    • Ausnahmen (Antrags- und Ermächtigungsdelikte)
      • Die Ausnahmen vom Verfolgungszwang sind:
        • Antragsdelikte
          • zB Ehrverletzungsdelikte
          • Strafantragsfrist: 3 Monate (vgl. StGB 31)
        • Ermächtigungsdelikte
          • zB Delikte von Magistratspersonen des Bundes
          • zB Amtsdelikte von Bundesangestellten bezüglich Delikte des 16. Titels des StGB, falls der Bundesrat die Ermächtigung dazu gibt (vgl. StGB 302)
              • zB Delikte von Behördenmitgliedern der Kantone (vgl. StPO 7 Abs. 2)

Art. 7 StPO   Verfolgungszwang

1 Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden.

2 Die Kantone können vorsehen, dass:

  1. die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder ihrer gesetzgebenden und richterlichen Behörden sowie ihrer Regierungen für Äusserungen im kantonalen Parlament ausgeschlossen oder beschränkt wird;
  2. die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen Behörde abhängt.

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