Allgemeines
- Subjekt
- Die beschuldigte Person ist das sog. „Prozesssubjekt“ (vgl. StPO 3)
- Menschenwürde
- Die Strafuntersuchungsbehörden haben in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen zu achten (vgl. StPO 3 Abs. 1).
- Die Beachtung der Menschenwürde bildet für den Staat die Grenze der Strafverfolgung.
- Die Strafuntersuchungsbehörden haben gestützt auf StPO 3 Abs. 2 die nachgenannten Grundsätze zu beachten.
- Grundsatz von Treu und Glauben
- Verbot des überspitzten Formalismus
- Verbot des Rechtsmissbrauchs
- Zweckwidrige Verwendung eines Rechtsinstituts, für Interessen die geschützt werden sollen
- Gebot, alle gleich und gerecht zu behandeln
- Faires Verfahren
- Waffengleichheit
- Aufklärungspflicht gegenüber dem Rechtsunkundigen über seine Rechte
- Gewährung des rechtlichen Gehörs
- Akteneinsicht
- Teilnahme an Beweisverhandlungen
- Antrags- und Äusserungsrecht
- Verbot der Beweiserhebung mittels die Menschenwürde verletzender Methoden
- Anwendung Lügendetektor
- Grundsatz von Treu und Glauben
Der Umgang mit der beschuldigten Person als Prozess- bzw. Verfahrenssubjekt in Würde ist ein grundlegendes und wichtiges Thema, welches es abzutiefen gilt:
- Grundsatz von Treu und Glauben (StPO 3 abs. 2 lit. c)
- Verbot des überspitzen Formalismus
- Gleichbehandlung im Unrecht?
- Rechtliches Gehör + Anwalt der ersten Stunde
- Nemo tenetur (StPO 113)
Art. 3 StPO Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot
1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
2 Sie beachten namentlich:
a. den Grundsatz von Treu und Glauben;
b. das Verbot des Rechtsmissbrauchs;
c. das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren;
d. das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.
Literatur
- SCHNELL BEAT / STEFFEN SIMONE / BÄEHLER JUERG, Schweizerisches Strafprozessrecht in der Praxis – Theorie, Rechtsprechung und Musterdokumente, Bern 2024, S. 15 ff.
Judikatur
- BGer 6B_725/2011, vom 25.06.2012 (Geständnis vor Verteidigerbestellung + Abstellen der Vorinstanz auf später widerrufenes Geständnis)
- BGer 1B_176/2016 vom 11.04.2017 (Zwang zur unverhältnismässigen Entkleidung)
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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