- Priorität
- Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der Grundsatz der Gesetzmässigkeit in der Regel Vorrang vor der Rücksichtnahme auf eine gleichmässige Rechtsanwendung.
- Prinzip: Kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht
- Die Situation, dass das Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewandt wurde, gibt dem Rechtsunterworfenen keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden.
- Ausnahme: Gleichbehandlung im Unrecht
- Eine Gleichbehandlung im Unrecht setzt – kumulativ – voraus:
- Fälle müssen in den massgebenden Sachverhaltselementen übereinstimmen
- Gleiche Behörde muss in ständiger Praxis vom Gesetz abweichen
- Behörde gibt zu erkennen, dass sie auch inskünftig nicht gesetzeskonform entscheiden will
- Keine überwiegenden Gesetzmässigkeitsinteressen oder Interessen Dritter
- Vgl. auch BV 8 Abs. 1.
- Eine Gleichbehandlung im Unrecht setzt – kumulativ – voraus:
Art. 8 BV Rechtsgleichheit
1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3 Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4 Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
Literatur
- SCHNELL BEAT / STEFFEN SIMONE / BÄEHLER JUERG, Schweizerisches Strafprozessrecht in der Praxis – Theorie, Rechtsprechung und Musterdokumente, Bern 2024, S. 15 ff.
Judikatur
- Voraussetzungen
- BGer 1C_444/2014 vom 27.01.2015
- BGE 139 II 49, Erw. 7
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