- Grundsätze
- Der Grundsatz von Treu und Glauben und das Rechtsmissbrauchsverbot gelten für
- Strafuntersuchungsbehörde
- Private
- Der Grundsatz von Treu und Glauben und das Rechtsmissbrauchsverbot gelten für
- Vorbehalt
- Widersprüchliches Verhalten verdient kein Rechtsschutz.
Art. 3 StPO Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot
1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
2 Sie beachten namentlich:
a. den Grundsatz von Treu und Glauben;
b. das Verbot des Rechtsmissbrauchs;
c. das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren;
d. das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.
Literatur
- SCHNELL BEAT / STEFFEN SIMONE / BÄEHLER JUERG, Schweizerisches Strafprozessrecht in der Praxis – Theorie, Rechtsprechung und Musterdokumente, Bern 2024, S. 15 ff.
Judikatur
- Verfahrensverletzungen
- BGer 6B_372/2013 vom 23.08.2013 (Bussen- und Kosten-Zahlung kein Verzicht auf die Einsprache)
- BGer 6B_86/2013 vom 12.04.2013 (Vorladung und Möglichkeit zur nochmaligen Verhandlungsinformation)
- BGer 6B_596/2012 vom 25.04.2013 (Nicht ordentliche Gerichtsbesetzung an Verhandlung und nicht sofortige, verspätete Rüge)
- BGer 6B_997/2010 vom 05.04.2011 (Rüge eines unfairen Verfahrens erst vor BGer widerspricht Treu und Glauben)
- BGer 6B_22/2010 vom 08.06.2010 (Unterlassung der rechtzeitigen Rüge der Unverwertbarkeit der Einvernahmen verstösst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben)
- Vertrauensschutz?
- BGE 143 IV 397 (Anrechenbarkeit des vormaligen Beschuldigten-Verhaltens bzw. des früheren Verteidigers)
- BGer 6B_149/2013 vom 27.08.2013 (Rechtsmittelbelehrung und rechtsunkundige Partei – Vertrauensschutz, aufgrund des Prinzips von Treu und Glauben)
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