Allgemein
Eine Person, die in der Schweiz rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt wurde, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden (vgl. StPO 11).
Für ausländische Strafurteile gilt die Sperrwirkung des Grundsatzes „Ne bis idem“ nicht.
Uneigentliche „doppelte Sanktion“ bei Verkehrsdelikten
Verkehrsdelikte dürfen geahndet werden mit:
- Strafrechtlicher Sanktion und
- Administrativrechtlicher Massnahme (Verwarnung, Führerausweisentzug etc.)
Näheres hiezu:
- Strafrecht und Administrativmassnahme
- Polizeiermessen: Ordnungsbussenverfahren oder Strafverfahren mit Administrativerfahren
Art. 11 StPO Verbot der doppelten Strafverfolgung
1 Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden.
2 Vorbehalten bleiben die Wiederaufnahme eines eingestellten oder nicht anhand genommenen Verfahrens und die Revision.
Literatur
- SCHNELL BEAT / STEFFEN SIMONE / BÄEHLER JUERG, Schweizerisches Strafprozessrecht in der Praxis – Theorie, Rechtsprechung und Musterdokumente, Bern 2024, S. 15 ff.
Judikatur
- «Doppelte» Sanktion bei Verkehrsdelikten
- BGer 1C_105/2011 vom 26.09.2011
- EGMR 21563/12 vom 04.10.2016
Weiterführende Informationen
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:KollokationsprozessEinleitung zum KollokationsprozessAutoren:Garantie / GarantievertragEinleitung zur Garantie / zum GarantievertragAutoren:Lombardkredit / Margin CallEinleitung zum Lombardkredit und Margin CallAutoren:Direkte ImmobilienanlageEinleitung zur direkten ImmobilienanlageAutoren:Trust-RechtEinleitung: Trust und Trust-Recht / Trust-LawAutoren:13. MonatslohnEinleitung zum 13. Monatslohn
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht