Allgemein
Eine Person, die in der Schweiz rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt wurde, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden (vgl. StPO 11).
Für ausländische Strafurteile gilt die Sperrwirkung des Grundsatzes „Ne bis idem“ nicht.
Uneigentliche „doppelte Sanktion“ bei Verkehrsdelikten
Verkehrsdelikte dürfen geahndet werden mit:
- Strafrechtlicher Sanktion und
- Administrativrechtlicher Massnahme (Verwarnung, Führerausweisentzug etc.)
Näheres hiezu:
- Strafrecht und Administrativmassnahme
- Polizeiermessen: Ordnungsbussenverfahren oder Strafverfahren mit Administrativerfahren
Art. 11 StPO Verbot der doppelten Strafverfolgung
1 Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden.
2 Vorbehalten bleiben die Wiederaufnahme eines eingestellten oder nicht anhand genommenen Verfahrens und die Revision.
Literatur
- SCHNELL BEAT / STEFFEN SIMONE / BÄEHLER JUERG, Schweizerisches Strafprozessrecht in der Praxis – Theorie, Rechtsprechung und Musterdokumente, Bern 2024, S. 15 ff.
Judikatur
- «Doppelte» Sanktion bei Verkehrsdelikten
- BGer 1C_105/2011 vom 26.09.2011
- EGMR 21563/12 vom 04.10.2016
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